Grundpreis-Rechner
Welche Packung ist wirklich günstiger? Tragen Sie für zwei bis vier Angebote Preis und Füllmenge ein – der Rechner ermittelt den Grundpreis je Kilogramm, Liter oder 100 g, zeigt das günstigste Angebot und wie viel Prozent Sie damit sparen. (Gemeint ist der Grundpreis im Handel, nicht der Grundpreis eines Strom- oder Gastarifs.)
So wird gerechnet
Grundpreis berechnen: die Formel
Grundpreis = Preis ÷ Füllmenge × Bezugsmenge. Beide Mengen müssen in derselben Einheit stehen. Beispiel: 2,49 € für 500 g → 2,49 ÷ 500 × 1.000 = 4,98 € je kg. Für den Preis je 100 g rechnen Sie × 100 statt × 1.000: 0,498 € je 100 g.
Beispiel: drei Packungen im Vergleich
| Angebot | Preis | Menge | Grundpreis | teurer als das günstigste |
|---|---|---|---|---|
| A | 2,49 € | 500 g | 4,98 € / kg | +24,81 % |
| B | 3,99 € | 1 kg | 3,99 € / kg | günstigstes |
| C | 1,29 € | 250 g | 5,16 € / kg | +29,32 % |
Die große Packung B ist am günstigsten. Gegenüber der kleinen Packung C sparen Sie je Kilogramm 1 − 3,99 ÷ 5,16 = 22,67 %. Die Spalte „teurer als das günstigste“ rechnet umgekehrt: 4,98 ÷ 3,99 − 1 = 24,81 %. Beide Prozentwerte sind richtig, sie beziehen sich nur auf einen anderen Ausgangswert.
Welche Mengeneinheit schreibt das Gesetz vor?
Wer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben (§ 4 Abs. 1 PAngV). Die Mengeneinheit ist 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter (§ 5 Abs. 1 PAngV). Nur bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen darf nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auch je 100 g oder 100 ml ausgezeichnet werden (§ 5 Abs. 2 PAngV). Eine Sonderregel „100 g bei Packungen bis 250 g“ gibt es in der seit 28. Mai 2022 geltenden PAngV nicht mehr – viele Etiketten zeigen trotzdem noch beides.
Keinen Grundpreis brauchen unter anderem Waren unter 10 g bzw. 10 ml Nennfüllmenge, Mischpackungen aus verschiedenen, nicht vermengten Erzeugnissen und Ware aus Getränke- und Verpflegungsautomaten (§ 4 Abs. 3 PAngV). Bei Konserven mit Abtropfgewicht bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht (§ 5 Abs. 4 PAngV) – tragen Sie dann dieses als Menge ein.
Tipps zum Vergleichen
- Nur Gleiches mit Gleichem vergleichen: Gewicht mit Gewicht, Volumen mit Volumen. Der Rechner weist Sie hin, wenn Sie g und ml mischen.
- Mehrfachpackungen: Menge insgesamt eintragen (6 × 1,5 l = 9 l).
- Stückware wie Eier, Tabs oder Windeln vergleichen Sie über die Einheit „Stück“.
- Die größere Packung ist nicht automatisch günstiger – im Angebot ist die kleine Packung oft billiger je kg.
Häufige Fragen
Wie berechnet man den Grundpreis?
Preis durch Füllmenge teilen und mit der Bezugsmenge malnehmen. 1,29 € für 250 g: 1,29 ÷ 250 × 1.000 = 5,16 € je kg. Bei Litern genauso: 0,89 € für 0,33 l = 0,89 ÷ 0,33 ≈ 2,70 € je Liter.
Muss der Grundpreis pro kg oder pro 100 g angegeben werden?
Nach § 5 Abs. 1 PAngV grundsätzlich je 1 kg bzw. 1 l. Nur bei loser Ware darf nach der Verkehrsauffassung auch je 100 g bzw. 100 ml angegeben werden. Im Rechner können Sie beides einstellen – für den Vergleich ist die Einheit egal, solange alle Angebote dieselbe haben.
Wie rechne ich den Preis pro 100 g aus?
Preis ÷ Gramm × 100. Beispiel: 2,49 € für 500 g → 2,49 ÷ 500 × 100 = 0,498 € je 100 g. Oder: Preis je kg ÷ 10.
Warum ist die Ersparnis in % kleiner als der Aufpreis in %?
Weil der Ausgangswert ein anderer ist. B (3,99 €/kg) ist gegenüber C (5,16 €/kg) 22,67 % billiger – C ist gegenüber B aber 29,32 % teurer. Die Ersparnis bezieht sich auf den teuren, der Aufpreis auf den günstigen Grundpreis.
Kann ich Gramm und Milliliter vergleichen?
Nicht ohne die Dichte des Produkts. 1 Liter Öl wiegt zum Beispiel weniger als 1 kg. Geben Sie deshalb alle Angebote in Gewicht oder alle in Volumen an – so, wie es auf der Packung steht.
Wie rechne ich den Grundpreis in Excel?
Steht der Preis in A2 und die Menge in Gramm in B2: =A2/B2*1000 für den Preis je kg, =A2/B2*100 für je 100 g. Den günstigsten Wert einer Spalte finden Sie mit =MIN(C2:C5).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 4 PAngV: Preisangabenverordnung – Pflicht zur Angabe des Grundpreises
- § 5 PAngV: Preisangabenverordnung – Mengeneinheit für den Grundpreis (1 kg, 1 l …)
Stand:
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