Urlaubsanspruch-Rechner: Urlaubstage genau berechnen
Arbeitstage pro Woche und – falls vorhanden – den Urlaub laut Arbeitsvertrag eingeben; bei Eintritt oder Kündigung im laufenden Jahr das Datum ergänzen. Der Rechner zeigt sofort Ihren Urlaubsanspruch in Arbeitstagen, getrennt nach Gesetz und Vertrag, mit Rechenweg.
So wird gerechnet
So funktioniert der Urlaubsanspruch-Rechner
- Arbeitstage pro Woche eintragen – bei Teilzeit und Minijob die tatsächlichen Arbeitstage, nicht die Stunden.
- Urlaub laut Arbeitsvertrag und dessen Bezug (5-Tage-Woche, 6-Tage-Woche oder eigene Woche) angeben; 0 = nur gesetzlicher Mindesturlaub.
- Bei Beginn oder Ende im laufenden Jahr Eintritt bzw. letzten Arbeitstag eintragen – dann greift die 1/12-Regel.
- Optional Schwerbehinderung oder Jugendliche/r anhaken. Ergebnis: Anspruch in Arbeitstagen mit Rechenweg.
Gesetzlicher Mindesturlaub und Teilzeit
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen – das Gesetz geht also von einer 6-Tage-Woche aus. Für die eigene Arbeitswoche wird umgerechnet:
Urlaub in Arbeitstagen = 24 × Arbeitstage pro Woche ÷ 6
| Arbeitstage pro Woche | gesetzlicher Mindesturlaub | bei 30 Tagen Vertragsurlaub (5-Tage-Basis) |
|---|---|---|
| 6 | 24 Tage | 36 Tage |
| 5 | 20 Tage | 30 Tage |
| 4 | 16 Tage | 24 Tage |
| 3 | 12 Tage | 18 Tage |
| 2 | 8 Tage | 12 Tage |
| 1 | 4 Tage | 6 Tage |
Die Stundenzahl spielt keine Rolle: Wer 20 Stunden an 5 Tagen arbeitet, hat denselben Anspruch in Tagen wie eine Vollzeitkraft (gesetzlich 20 Tage); wer 20 Stunden an 4 Tagen arbeitet, hat 16 Tage – jeder Urlaubstag deckt dann aber einen längeren Arbeitstag ab. Das gilt genauso für Minijobber: bei 1 Arbeitstag pro Woche mindestens 4, bei 2 Tagen mindestens 8 Urlaubstage.
Bei wechselnder Verteilung rechnet das Bundesarbeitsgericht jahresbezogen: 24 Werktage × Arbeitstage im Jahr ÷ 312 (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17). Beispiel: 150 Arbeitstage im Jahr ergeben 24 × 150 ÷ 312 ≈ 11,54 Urlaubstage. Im Rechner dafür den Wochendurchschnitt eintragen (Arbeitstage im Jahr ÷ 52).
Eintritt und Kündigung im laufenden Jahr
Den vollen Urlaub gibt es erstmals nach sechs Monaten Arbeitsverhältnis (Wartezeit, § 4 BUrlG). Nur 1/12 des Jahresurlaubs je vollem Monat steht zu (§ 5 Abs. 1 BUrlG),
- a) wenn die Wartezeit im Eintrittsjahr nicht mehr erfüllt wird (Eintritt nach dem 1. Juli),
- b) wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit endet,
- c) wenn es nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte endet (letzter Tag bis einschließlich 30.06.).
Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG); kleinere Bruchteile sieht das Gesetz nicht zur Abrundung vor, der Rechner lässt sie daher stehen. Volle Monate zählen ab dem Eintrittstag: Wer am 15. März beginnt, hat den ersten vollen Monat am 14. April vollendet (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB).
Beispielrechnungen (5-Tage-Woche, 2026)
| Situation | Rechnung | Anspruch |
|---|---|---|
| Eintritt 01.10.2026, 30 Tage Vertragsurlaub | 30 × 3 ÷ 12 = 7,5 → aufgerundet | 8 Tage (gesetzlich 5) |
| langjährig beschäftigt, letzter Tag 30.06.2026, 30 Tage Vertrag | 30 × 6 ÷ 12 | 15 Tage (gesetzlich 10) |
| langjährig beschäftigt, letzter Tag 31.07.2026 | zweite Jahreshälfte – keine Zwölftelung | gesetzlich voll 20 Tage |
| Eintritt 15.03.2026, letzter Tag 31.08.2026 (Wartezeit nicht erfüllt) | 20 × 5 ÷ 12 = 8,33 | 8,33 Tage |
| 4-Tage-Woche, schwerbehindert | 16 + 5 × 4 ÷ 5 | 20 Tage |
Für den vertraglichen Mehrurlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus können Arbeits- oder Tarifvertrag abweichend regeln, dass er auch bei Austritt in der zweiten Jahreshälfte anteilig gekürzt wird. Hat der frühere Arbeitgeber im selben Jahr schon Urlaub gewährt, entfällt der Anspruch beim neuen insoweit (§ 6 BUrlG).
Zusatzurlaub und Jugendliche
Schwerbehinderte Menschen erhalten zusätzlich 5 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche, bei anderer Verteilung entsprechend mehr oder weniger (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Besteht die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr, gibt es 1/12 je vollem Monat (§ 208 Abs. 2 SGB IX).
Jugendliche erhalten nach ihrem Alter zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 30 Werktage (noch nicht 16), 27 Werktage (noch nicht 17) oder 25 Werktage (noch nicht 18); im Bergbau unter Tage je 3 Werktage mehr (§ 19 Abs. 2 JArbSchG).
Sonderfälle: Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit, Resturlaub
Diese Fälle rechnet der Rechner nicht mit ein; der Anspruch lässt sich aber mit den folgenden Regeln vom Ergebnis ausgehend anpassen.
- Elternzeit: Der Arbeitgeber kann den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 kürzen – nicht, wenn während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet wird (§ 17 Abs. 1 BEEG). Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub, 4 volle Monate Elternzeit: 30 − 30 × 4 ÷ 12 = 20 Tage.
- Mutterschutz: Zeiten der Beschäftigungsverbote zählen als Beschäftigungszeit, der Urlaub wird nicht gekürzt. Resturlaub, der vorher nicht genommen wurde, kann danach im laufenden oder nächsten Jahr genommen werden (§ 24 MuSchG).
- Krank im Urlaub: Durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG).
- Resturlaub und Verfall: Urlaub ist im laufenden Jahr zu nehmen; eine Übertragung ins Folgejahr gibt es nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, dann muss er bis 31. März genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Verfallen kann er nach der Rechtsprechung aber nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 423/16).
- Auszahlung bei Kündigung: Urlaub, der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten, also auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gibt es kein Geld statt Urlaub.
- Werkstudenten und Aushilfen: Es gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer – maßgeblich sind die Arbeitstage pro Woche.
Häufige Fragen
Wie berechnet man den Urlaubsanspruch?
24 Werktage gesetzlicher Mindesturlaub × Arbeitstage pro Woche ÷ 6. Vertraglicher Urlaub auf Basis der 5-Tage-Woche wird mit Arbeitstagen ÷ 5 umgerechnet. Bei Eintritt oder Austritt im Jahr gibt es in den Fällen des § 5 BUrlG 1/12 je vollem Monat.
Wie viele Urlaubstage stehen mir bei einer 5-Tage-Woche zu?
Gesetzlich mindestens 20 Arbeitstage (24 Werktage × 5 ÷ 6). Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr vor, häufig 25 bis 30 Tage.
Wie viel Urlaub habe ich bei Teilzeit mit 20 Stunden?
Das hängt von den Arbeitstagen ab, nicht von den Stunden: bei 20 Stunden an 5 Tagen gesetzlich 20 Tage, an 4 Tagen 16 Tage, an 3 Tagen 12 Tage. Bei 30 Tagen Vertragsurlaub (5-Tage-Basis) sind es 30, 24 bzw. 18 Tage.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja. Minijobber haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch, umgerechnet auf ihre Arbeitstage pro Woche – bei 1 Tag pro Woche mindestens 4, bei 2 Tagen mindestens 8 Urlaubstage im Jahr.
Wie viel Urlaub steht mir bei Kündigung zu?
Endet das Arbeitsverhältnis nach mehr als sechs Monaten in der ersten Jahreshälfte (bis 30.06.), gibt es 1/12 des Jahresurlaubs je vollem Monat – bei 20 Tagen und Ende am 30.06. also 10 Tage. Endet es in der zweiten Jahreshälfte, bleibt der volle gesetzliche Urlaub; vertraglicher Mehrurlaub kann laut Vertrag anteilig gekürzt werden.
Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich am 1. Oktober anfange?
Die Wartezeit wird im Eintrittsjahr nicht mehr erfüllt. Es gibt 1/12 je vollem Monat: bei 20 Tagen Jahresurlaub 20 × 3 ÷ 12 = 5 Tage (§ 5 Abs. 1 a BUrlG), bei 30 Tagen 7,5 – aufgerundet 8 Tage.
Wie viele Urlaubstage gibt es pro Monat?
Anteilig 1/12 des Jahresurlaubs je vollem Monat – bei 20 Tagen rund 1,67, bei 30 Tagen 2,5 Tage. Das gilt aber nur in den Fällen des § 5 BUrlG (Eintritt ab Juli, Ende vor Ablauf der Wartezeit oder in der ersten Jahreshälfte).
Wird der Urlaub bei Elternzeit oder Mutterschutz gekürzt?
Bei Elternzeit darf der Arbeitgeber je vollem Kalendermonat um 1/12 kürzen, außer bei Teilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber (§ 17 BEEG) – bei 30 Tagen und 4 Monaten Elternzeit bleiben 20 Tage. Mutterschutzzeiten führen zu keiner Kürzung; Resturlaub kann danach noch genommen werden (§ 24 MuSchG).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 3 BUrlG: Bundesurlaubsgesetz – Dauer des Urlaubs (24 Werktage)
- § 4 BUrlG: Bundesurlaubsgesetz – Wartezeit 6 Monate
- § 5 BUrlG: Bundesurlaubsgesetz – Teilurlaub und Aufrundung
- § 6 BUrlG: Bundesurlaubsgesetz – Ausschluss von Doppelansprüchen
- 9 AZR 406/17, Rn. 29–31: BAG, Urteil vom 19.03.2019 – Umrechnung: 24 Werktage × Arbeitstage ÷ 312
- § 208 SGB IX: SGB IX – Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen
- § 19 JArbSchG: Jugendarbeitsschutzgesetz – Urlaub Jugendlicher
- §§ 187, 188 BGB: BGB – Fristbeginn und Fristende
Stand:
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