Jobwechsel-Checkliste mit Fristen-Kalender
Die Jobwechsel-Checkliste rechnet ab Ihrem letzten Arbeitstag alle Fristen aus: bis wann Ihre Kündigung beim Arbeitgeber sein muss, bis wann Sie sich arbeitsuchend melden müssen, wann die Klagefrist nach einer Kündigung abläuft und was am letzten Tag ansteht. Mit Rechtsgrundlage, Häkchen und Kalenderdatei.
Quelle: § 622 BGB, Kündigungsfristen, Probezeit. Stand: .
So wird gerechnet
So funktioniert die Jobwechsel-Checkliste
Wählen Sie, wie das Arbeitsverhältnis endet – eigene Kündigung, Kündigung in der Probezeit, Kündigung durch den Arbeitgeber oder Aufhebungsvertrag – und tragen Sie den letzten Arbeitstag ein. Der Assistent zeigt nur die Schritte, die für Ihren Fall gelten, sortiert nach Datum. Gesetzliche Fristen sind mit dem Paragrafen verlinkt. Die Kündigungsfrist rechnet derselbe Kern wie unser Kündigungsfrist-Rechner, der auch längere Fristen des Arbeitgebers, Tarifverträge und die Probezeit genau aufschlüsselt.
Die Fristen beim Jobwechsel
- Eigene Kündigung: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB); in der Probezeit zwei Wochen zu jedem Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Längere vertragliche Fristen gehen vor.
- Schriftform: Kündigung und Aufhebungsvertrag sind nur mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier wirksam (§ 623 BGB).
- Arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerem Vorlauf innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III) – sonst eine Woche Sperrzeit. Gilt nur, wenn Sie noch keine neue Stelle haben.
- Kündigung erhalten: Klage gegen die Kündigung nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG).
Am Ende: Urlaub, Zeugnis, Papiere
Resturlaub, der nicht mehr genommen werden kann, wird ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Sie haben Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) und eine Urlaubsbescheinigung (§ 6 Abs. 2 BUrlG), die der neue Arbeitgeber sehen will. Wie viel Urlaub Ihnen bei einem Wechsel im laufenden Jahr zusteht, zeigt der Urlaubsrechner.
Grenzen
Der Assistent ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung) und Freistellungen sind nicht eingerechnet. Ob ein wichtiger Grund die Sperrzeit verhindert, entscheidet die Agentur für Arbeit.
Häufige Fragen
Was muss ich beim Jobwechsel beachten?
Kündigungsfrist einhalten und schriftlich kündigen, Resturlaub klären, Arbeitszeugnis und Urlaubsbescheinigung verlangen, Unterlagen für den neuen Arbeitgeber bereithalten. Ohne Anschlussjob zusätzlich rechtzeitig arbeitsuchend melden. Die Checkliste zeigt alle Punkte mit Datum.
Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn ich selbst kündige?
Gesetzlich vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, egal wie lange Sie im Betrieb sind (§ 622 Abs. 1 BGB). Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten nur für den Arbeitgeber – außer Ihr Vertrag erstreckt sie auf beide Seiten, was häufig der Fall ist.
Muss ich mich arbeitsuchend melden, wenn ich schon einen neuen Job habe?
Nein. Die Meldepflicht nach § 38 SGB III soll Arbeitslosigkeit vermeiden. Wer nahtlos wechselt, muss sich nicht melden. Platzt der neue Job, sollten Sie die Meldung sofort nachholen.
Bis wann muss ich mich arbeitsuchend melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie davon später, etwa durch eine kurzfristige Kündigung, innerhalb von drei Tagen. Online im Portal der Bundesagentur, telefonisch oder vor Ort.
Bekomme ich beim Jobwechsel eine Urlaubsbescheinigung?
Ja, der Arbeitgeber muss sie bei Ende des Arbeitsverhältnisses aushändigen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Sie zeigt, wie viel Urlaub Sie im laufenden Jahr schon bekommen haben, damit der neue Arbeitgeber keinen Urlaub doppelt gewähren muss.
Gibt es eine Sperrzeit, wenn ich selbst kündige?
Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag schließt und dann arbeitslos ist, erhält in der Regel zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 3 SGB III). Mit Anschlussjob spielt das keine Rolle.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 622 BGB: Kündigungsfristen, Probezeit
- § 623 BGB: Schriftform von Kündigung und Auflösungsvertrag
- § 4 KSchG: Klagefrist drei Wochen
- § 38 SGB III: Arbeitsuchendmeldung
- § 141 SGB III: Arbeitslosmeldung
- § 159 SGB III: Sperrzeit (Arbeitsaufgabe zwölf Wochen, verspätete Meldung eine Woche)
- § 109 GewO: Arbeitszeugnis
- §§ 6, 7 BUrlG: Urlaubsbescheinigung und Urlaubsabgeltung
- §§ 187, 188 BGB: Fristbeginn und Fristende
- RFC 5545 – iCalendar (Kalenderdatei)
Stand:
Passende Werkzeuge
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