Midijob Rechner 2026: Netto zwischen 603,01 und 2.000 Euro
Der Midijob Rechner zeigt Ihr Netto für einen Verdienst im Übergangsbereich zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat. Geben Sie Ihr Bruttogehalt und Ihre Steuerklasse ein – Sie sehen die reduzierten Sozialabgaben, die Ersparnis gegenüber einem regulären Job und die Lohnsteuer nach den Werten 2026.
Beispiel: Bruttogehalt im Monat 1.200 € · Steuerklasse: I · Bundesland: Nordrhein-Westfalen · Kinder 0 · Zusatzbeitrag der Krankenkasse 2,9 % → Netto im Monat: 1.012,73 € netto im Monat. Quelle: § 20 Abs. 2, 2a SGB IV, Übergangsbereich: beitragspflichtige Einnahme und Arbeitnehmeranteil zwischen 603,01 € und 2.000 €. Stand: .
So wird gerechnet
Was ist ein Midijob?
Ein Midijob ist eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat (Übergangsbereich nach § 20 SGB IV). In diesem Bereich zahlen Sie geringere Sozialabgaben als in einem normalen Job: Ihr Beitragsanteil wird nicht aus dem vollen Brutto berechnet, sondern aus einer reduzierten Einnahme, die von 0 € an der Minijob-Grenze gleitend bis zum vollen Brutto bei 2.000 € ansteigt. Die Lohnsteuer richtet sich dagegen ganz normal nach Ihrer Steuerklasse.
Die Formel für den Arbeitnehmeranteil
Für Ihren Anteil gilt: beitragspflichtige Einnahme = 2.000 ÷ (2.000 − 603) × (Brutto − 603). Bei 1.000 € Brutto sind das 2.000 ÷ 1.397 × 397 = 568,36 €; darauf werden die halben Beitragssätze angewendet. Der Arbeitgeber zahlt dafür mehr: Sein Anteil wächst so, dass der Gesamtbeitrag an der Untergrenze dem Minijob-Pauschalbeitrag entspricht (Faktor F 2026: 0,6619).
Beispiele 2026
| Brutto | Ihre Sozialabgaben | regulär wären es | Netto (Steuerklasse I) |
|---|---|---|---|
| 700 € | 32,43 € | 152,25 € | 667,57 € |
| 1.000 € | 125,33 € | 217,50 € | 874,67 € |
| 1.200 € | 187,27 € | 261,00 € | 1.012,73 € |
| 1.500 € | 280,17 € | 326,25 € | 1.210,58 € |
| 2.000 € | 435,00 € | 435,00 € | 1.476,84 € |
Annahmen: kinderlos, älter als 23, Nordrhein-Westfalen, Zusatzbeitrag 2,9 %, keine Kirchensteuer. Bei 1.500 € fallen 9,25 € Lohnsteuer an, bei 2.000 € 88,16 €.
Midijob-Grenze 2026 und Rente
Die Untergrenze folgt dem Mindestlohn: Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt Mindestlohn × 130 ÷ 3, für 2026 also 603 €. Mit dem Mindestlohn von 14,60 € steigt sie 2027 auf 633 €. Die Obergrenze liegt seit 2023 fest bei 2.000 €. Ein Vorteil bleibt bei der Rente: Ihre Rentenpunkte werden aus dem tatsächlichen Verdienst berechnet, nicht aus der reduzierten Einnahme. Liegen mehrere Jobs vor, zählt die Summe der Entgelte. Für Auszubildende gilt der Übergangsbereich nicht; sie zahlen die normalen Arbeitnehmerbeiträge. Für reguläre Gehälter nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner.
Häufige Fragen
Was ist die Midijob-Grenze 2026?
Der Übergangsbereich reicht 2026 von 603,01 € bis 2.000 € im Monat. Darunter liegt ein Minijob, darüber eine normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Wie viel Netto bleibt bei einem Midijob?
Bei 1.200 € Brutto in Steuerklasse I (kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %) bleiben 2026 rund 1.012,73 € netto, weil Sie nur 187,27 € statt 261 € Sozialabgaben zahlen.
Zahlt man im Midijob Steuern?
Ja, die Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse. In Steuerklasse I fällt im Übergangsbereich bis etwa 1.400 € meist keine Lohnsteuer an, in Steuerklasse V oder VI schon ab dem ersten Euro.
Bekomme ich im Midijob weniger Rente?
Nein. Obwohl Ihr Rentenbeitrag geringer ist, werden die Entgeltpunkte aus dem vollen Verdienst berechnet.
Wie wird der Arbeitnehmeranteil berechnet?
Aus der beitragspflichtigen Einnahme 2.000 ÷ 1.397 × (Brutto − 603). Darauf werden die halben Beitragssätze für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung angewendet.
Was gilt bei mehreren Jobs?
Bei mehreren Beschäftigungen zählt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt. Liegt die Summe über 2.000 € im Monat, gilt der Übergangsbereich nicht mehr.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 2, 2a SGB IV: Übergangsbereich: beitragspflichtige Einnahme und Arbeitnehmeranteil zwischen 603,01 € und 2.000 €
- § 8 Abs. 1a SGB IV: Geringfügigkeitsgrenze: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet (2026: 603 €)
- Deutsche Rentenversicherung – Lexikon Übergangsbereich (Formeln 2026, Faktor F 0,6619)
- § 39b Abs. 6 EStG: BMF – Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 (amtlicher Pseudocode, Stand 23.10.2025)
- GKV-Spitzenverband – Rechengrößen und Grenzwerte 2026 (Beitragssätze, BBG, Faktor F 0,6619)
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