Witwenrente Rechner 2026 mit Einkommensanrechnung
Mit dem Witwenrente Rechner schätzen Sie, wie viel Witwen- oder Witwerrente nach der Einkommensanrechnung ausgezahlt wird. Geben Sie die Rente des verstorbenen Ehepartners und Ihr eigenes Bruttoeinkommen ein – Lohn, Einkommen aus Selbständigkeit oder eigene Rente. Der Rechner zeigt Sterbevierteljahr, Freibetrag 2026 und den angerechneten Betrag.
So wird gerechnet
So wird die Witwenrente berechnet
In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat, dem Sterbevierteljahr, erhalten Hinterbliebene die volle Rente des Verstorbenen; eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Danach beträgt die große Witwenrente 55 % dieser Rente, nach altem Recht 60 % (Ehe vor 2002 und ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren). Die kleine Witwenrente beträgt 25 % und wird längstens 24 Monate gezahlt; nach altem Recht ist sie nicht befristet (das bildet der Rechner nicht gesondert ab).
Anrechnung von eigenem Einkommen
Eigenes Einkommen wird pauschal auf ein Netto umgerechnet: Arbeitslohn minus 40 %, Einkommen aus Selbständigkeit minus 39,8 %, eine eigene gesetzliche Rente minus 14 % (Rentenbeginn ab 2011) bzw. 13 %. Für Beamte und für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze sind die Pauschalen niedriger (27,5 % bzw. 30,5 %); der Rechner rechnet einheitlich mit 40 %. Davon bleibt ein Freibetrag von 1.122,53 € (26,4 × aktueller Rentenwert 42,52 €) frei, für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente weitere 238,11 €. Vom Rest werden 40 % von der Witwenrente abgezogen.
- Beispiel mit Arbeitslohn: Der Verstorbene bezog 1.800 € Rente. Die große Witwenrente beträgt 990,00 €. Die Witwe verdient 2.500 € brutto, pauschal netto 1.500,00 €. Über dem Freibetrag liegen 377,47 €, angerechnet werden 150,99 € – ausgezahlt werden 839,01 €.
- Mit einem Kind: Der Freibetrag steigt auf 1.360,64 €, die Anrechnung sinkt auf 55,74 €, die Witwenrente auf 934,26 €.
- Beispiel mit eigener Rente: Bei 1.400 € eigener Rente (Beginn ab 2011) sind 1.204,00 € anrechenbar, 81,47 € über dem Freibetrag, Anrechnung 32,59 €, Witwenrente 957,41 €.
- Kleine Witwenrente: 25 % von 1.800 € = 450,00 € vor Anrechnung; nach altem Recht wären es bei der großen Witwenrente 1.080,00 €.
Von der Witwenrente gehen noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab, und sie ist teilweise steuerpflichtig – das zeigt der Rentenbesteuerung Rechner. Die eigene Rente schätzt der Rentenrechner, den Rentenbeginn zeigt Rentenalter berechnen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Witwenrente 2026?
Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen (nach altem Recht 60 %), die kleine 25 %. In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat gibt es die volle Rente.
Wie viel darf ich zur Witwenrente dazuverdienen?
Anrechnungsfrei ist ein Nettoeinkommen von 1.122,53 € im Monat (seit 01.07.2026), je Kind mit Waisenrente 238,11 € mehr. Vom Netto darüber werden 40 % von der Witwenrente abgezogen; Arbeitslohn zählt dabei pauschal mit 60 % des Bruttos.
Wird meine eigene Rente auf die Witwenrente angerechnet?
Ja. Eine eigene gesetzliche Rente zählt nach Abzug von 14 % (Beginn ab 2011) bzw. 13 % als Einkommen. Bei 1.400 € eigener Rente und 990 € großer Witwenrente werden 32,59 € angerechnet.
Ab welchem Alter gibt es die große Witwenrente?
Ohne Kind unter 18 und ohne Erwerbsminderung bei einem Todesfall im Jahr 2026 ab 46 Jahren und 6 Monaten, 2027 ab 46 Jahren und 8 Monaten; die Grenze steigt bis 2029 auf 47 Jahre.
Wie lange wird die kleine Witwenrente gezahlt?
Längstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat; nach altem Recht (Ehe vor 2002 und ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren) ohne Befristung. Sie beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 46 SGB VI: SGB VI, § 46: kleine Witwenrente längstens 24 Kalendermonate, große Witwenrente bei Kindererziehung, Erwerbsminderung oder ab dem 47. Lebensjahr (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 242a SGB VI: SGB VI, § 242a Abs. 5: Altersgrenze der großen Witwenrente bei Tod im Jahr 2026 46 Jahre und 6 Monate, 2027 46 Jahre und 8 Monate (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 67 SGB VI: SGB VI, § 67: Rentenartfaktor 1,0 bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat, danach 0,25 (kleine) und 0,55 (große Witwenrente) (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 255 SGB VI: SGB VI, § 255 Abs. 1: Rentenartfaktor 0,6 bei Ehe vor dem 01.01.2002 und einem Ehegatten geboren vor dem 02.01.1962 (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 97 SGB VI: SGB VI, § 97 Abs. 1 und 2: Einkommensanrechnung, Freibetrag 26,4-facher und je Kind 5,6-facher aktueller Rentenwert, Anrechnung 40 % (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 1 RWBestV 2026: Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, § 1: aktueller Rentenwert 42,52 € ab dem 1. Juli 2026 (gelesen am 08.10.2026)
- § 18b SGB IV: SGB IV, § 18b Abs. 5: pauschale Kürzung zum Nettoeinkommen – Arbeitsentgelt 40 %, Arbeitseinkommen 39,8 %, Renten der Rentenversicherung 14 % (Beginn nach 2010) bzw. 13 % (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
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