Grundsicherung im Alter Rechner 2026
Mit dem Grundsicherung im Alter Rechner schätzen Sie, ob Ihre Rente zum Leben reicht oder ob Ihnen Grundsicherung vom Sozialamt zusteht. Geben Sie Ihre Warmmiete, Ihre Rente nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Einkünfte ein. Der Rechner berücksichtigt die Freibeträge für 33 Jahre Grundrentenzeiten, Betriebs- und Riester-Renten und einen Minijob.
Quelle: § 2 RBSFV 2026, Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026, § 2: Regelbedarfsstufe 1 = 563 €, Stufe 2 = 506 € ab 01.01.2026 (gelesen am 08.10.2026). Stand: .
So wird gerechnet
So wird die Grundsicherung im Alter berechnet
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) zahlt das Sozialamt, wenn Rente und sonstiges Einkommen nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reichen. Der Bedarf besteht aus dem Regelsatz – 2026 unverändert 563 € für Alleinstehende und je 506 € für Paare –, Mehrbedarfen und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Davon wird das Einkommen abgezogen: Renten und Lohn nach Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherung, abzüglich der Freibeträge.
Freibeträge 2026
- Grundrentenzeiten: Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, behält von der gesetzlichen Rente 100 € plus 30 % des übersteigenden Betrags, höchstens 281,50 € (50 % des Regelsatzes).
- Betriebs-, Riester- und Privatrente: ebenfalls 100 € plus 30 % des Rests, höchstens 281,50 €.
- Arbeit, z. B. Minijob: 30 % bleiben frei, höchstens 281,50 €.
- Merkzeichen G: Mehrbedarf von 17 % des Regelsatzes, also 95,71 € (Alleinstehende) bzw. 86,02 € je Partner.
Beispiele 2026
- Rente 900 €, Warmmiete 550 €: Bedarf 1.113,00 €, angerechnet 900 € – Grundsicherung 213,00 €.
- Gleicher Fall mit 33 Jahren Grundrentenzeiten: 281,50 € der Rente bleiben frei, angerechnet werden 618,50 € – Grundsicherung 494,50 €.
- Rente 700 € plus 200 € Betriebsrente, Warmmiete 500 €: 130,00 € der Betriebsrente sind frei, angerechnet 770,00 €, Anspruch 293,00 €.
- Rente 800 € plus Minijob 300 €, Warmmiete 500 €: 90,00 € des Lohns sind frei, Anspruch 53,00 €.
- Paar mit Renten von 1.000 € und 400 €, Warmmiete 700 €: Bedarf 1.712,00 €, Anspruch 312,00 €.
Grundsicherung gibt es nicht zusätzlich zum Wohngeld – liegt der Anspruch knapp, vergleichen Sie mit dem Wohngeld Rechner. Die Höhe der Rente schätzt der Rentenrechner, das Netto der Rente die Rentenbesteuerung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter 2026?
Der Regelsatz beträgt 563 € für Alleinstehende und je 506 € für Paare, dazu kommt die angemessene Warmmiete. Davon wird das Einkommen nach Freibeträgen abgezogen. Bei 900 € Rente und 550 € Warmmiete bleiben 213,00 € Grundsicherung.
Wie viel Rente darf man haben, um Grundsicherung zu bekommen?
Eine feste Grenze gibt es nicht: Anspruch besteht, solange das anrechenbare Einkommen unter dem Bedarf aus Regelsatz und Miete liegt. Bei 550 € Warmmiete liegt der Bedarf einer alleinstehenden Person bei 1.113,00 €.
Wird die Grundrente bei der Grundsicherung angerechnet?
Nur teilweise. Mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten bleiben 100 € plus 30 % der übrigen gesetzlichen Rente frei, höchstens 281,50 € im Monat.
Müssen meine Kinder für die Grundsicherung zahlen?
Erst wenn ein Kind mehr als 100.000 € im Jahr verdient. Darunter wird kein Unterhalt zurückgefordert.
Ab wann bekommt man Grundsicherung im Alter?
Ab der Altersgrenze: für Jahrgang 1960 mit 66 Jahren und 4 Monaten, für Jahrgang 1961 mit 66 Jahren und 6 Monaten, ab Jahrgang 1964 mit 67 Jahren. Bei dauerhaft voller Erwerbsminderung schon ab 18.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 2 RBSFV 2026: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026, § 2: Regelbedarfsstufe 1 = 563 €, Stufe 2 = 506 € ab 01.01.2026 (gelesen am 08.10.2026)
- § 42 SGB XII: SGB XII, § 42: Bedarfe der Grundsicherung – Regelsätze, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 41 SGB XII: SGB XII, § 41 Abs. 2 und 3: Altersgrenze nach Geburtsjahrgang (1960: 66 Jahre 4 Monate, ab 1964: 67 Jahre), dauerhafte volle Erwerbsminderung ab 18 (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 30 SGB XII: SGB XII, § 30 Abs. 1: Mehrbedarf 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe bei Merkzeichen G (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 82 SGB XII: SGB XII, § 82 Abs. 2 bis 4: Absetzbeträge, 30 % des Erwerbseinkommens und 100 € + 30 % der zusätzlichen Altersvorsorge, je höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 82a SGB XII: SGB XII, § 82a: Freibetrag bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten – 100 € + 30 %, höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 94 SGB XII: SGB XII, § 94 Abs. 1a: Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern erst ab 100.000 € Jahreseinkommen (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 7 WoGG: Wohngeldgesetz, § 7 Abs. 1: kein Wohngeld für Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
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