Rentenalter berechnen – wann kann ich in Rente gehen?
Mit diesem Rechner können Sie Ihr Rentenalter berechnen: Geburtsdatum eintragen und Sie sehen, wann die Regelaltersrente beginnt, wie hoch der Abschlag bei früherem Rentenbeginn ist und wann die Rente nach 45 Beitragsjahren möglich ist. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch VI, Rechtsstand 30.09.2026.
Quelle: § 35 SGB VI, SGB VI – Regelaltersrente (67 Jahre). Stand: .
So wird gerechnet
So wird das Rentenalter berechnet
Die Regelaltersgrenze wurde seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer ab 1964 geboren ist, geht mit 67 Jahren in die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI). Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 gilt eine Übergangstabelle (§ 235 SGB VI):
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
|---|---|
| bis 1946 | 65 Jahre |
| 1947–1957 | 65 Jahre und 1 Monat (1947), je Jahrgang ein Monat mehr, bis 65 Jahre und 11 Monate (1957) |
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre |
Rentenbeginn: der Erste des Monats
Das Lebensalter ist mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag vollendet (§ 187 BGB). Die Rente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 SGB VI) – wer am 15. Juni 1965 geboren ist, erreicht mit 67 am 15. Juni 2032 die Regelaltersgrenze, die Rente beginnt am 1. Juli 2032. Wer an einem Monatsersten geboren ist, kann schon in diesem Monat beginnen. Die Rente muss beantragt werden; wer spät beantragt, verliert unter Umständen Monate (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Früher in Rente gehen
- Nach 35 Versicherungsjahren (Altersrente für langjährig Versicherte, § 36 SGB VI): frühestens ab 63 Jahren, aber mit Abschlag von 0,3 % je Monat, den Sie früher gehen (§ 77 SGB VI). Bei Jahrgang 1964 und jünger sind das höchstens 4 Jahre und damit 14,4 %. Der Abschlag gilt für die gesamte Rentenlaufzeit.
- Nach 45 Versicherungsjahren (Altersrente für besonders langjährig Versicherte, § 38 und § 236b SGB VI): ohne Abschlag ab 65 Jahren (Jahrgang 1964 und jünger); für frühere Jahrgänge liegt die Grenze zwischen 63 und 64 Jahren und 10 Monaten. Auf die 45 Jahre werden nur bestimmte Zeiten angerechnet, etwa Pflichtbeiträge und Kindererziehungszeiten.
Grenzen des Rechners
Der Rechner prüft nicht, ob Sie die Wartezeit erfüllen, und kennt keine Sonderfälle wie Altersteilzeit vor 2007, Bergbau, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung. Auch die Höhe der Rente bestimmt er nicht. Was vom aktuellen Gehalt netto bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner, und wer neben der Rente einen kleinen Job ausüben will, findet die Grenzen im Minijob-Rechner. Wie viele Tage bis zum Stichtag bleiben, zeigt der Datumsrechner. Verbindlich ist immer die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung.
Häufige Fragen
Wie kann ich mein Rentenalter berechnen?
Geburtsdatum eintragen. Für Jahrgänge ab 1964 gilt 67 Jahre, für 1947 bis 1963 eine Übergangstabelle mit 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahren und 10 Monaten. Der Rechner nennt zusätzlich den Rentenbeginn.
Wann kann ich in Rente gehen, wenn ich 1965 geboren bin?
Mit 67 Jahren. Wer am 15. Juni 1965 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze am 15. Juni 2032, die Rente beginnt am 1. Juli 2032.
Wie hoch ist der Abschlag bei Rente ab 63?
Für jeden Monat, den Sie vor der Altersgrenze in Rente gehen, sinkt die Rente um 0,3 %. Vier Jahre früher (Jahrgang 1964 und jünger) sind 48 Monate und 14,4 % – dauerhaft.
Was ist die Rente nach 45 Beitragsjahren?
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: ohne Abschlag ab 65 Jahren (Jahrgang 1964 und jünger), für frühere Jahrgänge schon zwischen 63 und 64 Jahren und 10 Monaten. Es zählen nur bestimmte Zeiten, etwa Pflichtbeiträge und Kindererziehung.
Wann beginnt die Rente genau?
Am Ersten des Monats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist der Jahrestag der Altersgrenze nicht der Monatserste, beginnt sie am Ersten des Folgemonats. Sie muss beantragt werden.
Ist der Rechner verbindlich?
Nein. Er nutzt das SGB VI, Rechtsstand 30.09.2026, und kennt keine Sonderfälle. Verbindlich ist die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 35 SGB VI: SGB VI – Regelaltersrente (67 Jahre)
- § 36 SGB VI: SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre, vorzeitig ab 63)
- § 38 SGB VI: SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre)
- § 77 SGB VI: SGB VI – Zugangsfaktor: 0,003 je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme
- § 99 SGB VI: SGB VI – Rentenbeginn: Kalendermonat, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind
- § 235 SGB VI: SGB VI – Regelaltersrente, Anhebung der Regelaltersgrenze für Jahrgänge 1947–1963
- § 236 SGB VI: SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte, Übergangstabelle
- § 236b SGB VI: SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Übergangstabelle
- § 187 Abs. 2 BGB: BGB – Fristbeginn: der Geburtstag wird bei der Berechnung des Lebensalters mitgerechnet
Stand:
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