Bürgergeld Rechner 2026 (Grundsicherungsgeld)
Mit dem Bürgergeld Rechner schätzen Sie, wie viel Bürgergeld – seit 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld – Ihrem Haushalt zusteht. Tragen Sie ein, ob Sie allein oder als Paar leben, das Alter Ihrer Kinder, Miete und Heizkosten sowie Ihr Einkommen. Der Rechner zieht Kindergeld und Lohn nach Abzug der Freibeträge vom Bedarf ab, auch zum Aufstocken.
So wird gerechnet
So wird das Bürgergeld berechnet
Das Bürgergeld – seit dem 1. Juli 2026 gesetzlich Grundsicherungsgeld – deckt den Bedarf eines Haushalts, soweit das eigene Einkommen nicht reicht. Der Bedarf setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen, möglichen Mehrbedarfen und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen: Kindergeld, sonstige Einnahmen und Lohn nach Abzug der Freibeträge.
Regelsätze 2026
2026 gibt es eine Nullrunde, die Beträge von 2025 gelten weiter: 563 € für Alleinstehende und Alleinerziehende, 506 € je Partner in einer Paar-Bedarfsgemeinschaft, 451 € für volljährige Kinder unter 25 im Haushalt der Eltern, 471 € für Jugendliche von 14 bis 17, 390 € für Kinder von 6 bis 13 und 357 € für Kinder bis 5 Jahre. Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf von 36 % (ein Kind unter 7 oder zwei bis drei Kinder unter 16, also 202,68 €) oder 12 % je Kind, höchstens 60 %.
Freibetrag beim Zuverdienst
Vom Lohn bleiben 100 € anrechnungsfrei, vom Brutto zwischen 100 € und 520 € weitere 20 %, zwischen 520 € und 1.000 € 30 % und zwischen 1.000 € und 1.200 € noch 10 % – mit minderjährigem Kind bis 1.500 €. Der Freibetrag liegt damit bei höchstens 348 € bzw. 378 € mit Kind. Angerechnet wird das Netto abzüglich dieses Freibetrags.
Beispiele 2026
- Alleinstehend ohne Einkommen: 450 € Miete und 80 € Heizung – Bedarf und Anspruch 1.093,00 €.
- Alleinstehend mit Teilzeitjob: 1.000 € brutto, 800 € netto. Freibetrag 328,00 €, angerechnet 472,00 €, Bürgergeld 621,00 € zum Aufstocken.
- Alleinerziehend mit einem Kind (4 Jahre): 600 € Miete, 100 € Heizung. Bedarf 1.822,68 € inklusive Mehrbedarf 202,68 €, minus 259 € Kindergeld: 1.563,68 €. Mit 1.500 € brutto und 1.150 € netto bleiben 378,00 € frei, angerechnet werden 772,00 €, Anspruch 791,68 €.
- Paar mit zwei Kindern (3 und 8 Jahre): 800 € Miete, 120 € Heizung. Bedarf 2.679,00 €, minus 518 € Kindergeld: 2.161,00 €. Verdient ein Partner 2.500 € brutto (1.850 € netto), werden 1.472,00 € angerechnet und es bleiben 689,00 €.
Vermögen und Wohnkosten
Für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Juli 2026 gibt es keine Karenzzeit beim Vermögen mehr. Frei bleiben je Person der Bedarfsgemeinschaft 5.000 € bis zum 30. Geburtstag, 10.000 € ab dem 31. Lebensjahr, 12.500 € ab dem 41. und 20.000 € ab dem 51. Lebensjahr. Wohnkosten über der örtlichen Angemessenheitsgrenze werden nicht dauerhaft übernommen; was angemessen ist, legt jede Kommune selbst fest. Reicht das Einkommen knapp, lohnt der Vergleich mit dem Wohngeld Rechner. Das Kindergeld zeigt der Kindergeld Rechner, Ihr Netto der Brutto-Netto-Rechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bürgergeld 2026?
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 € im Monat, für Partner je 506 €. Dazu kommen Miete und Heizung in angemessener Höhe. 2026 gab es eine Nullrunde, die Beträge entsprechen denen von 2025.
Wie viel darf ich zum Bürgergeld dazuverdienen?
Die ersten 100 € bleiben frei, dazu 20 % vom Brutto zwischen 100 € und 520 €, 30 % zwischen 520 € und 1.000 € und 10 % bis 1.200 € (mit Kind bis 1.500 €). Bei 1.000 € brutto sind das 328,00 €, höchstens 348 € bzw. 378 € mit Kind.
Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Grundsicherungsgeld?
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Die Regelsätze sind gleich geblieben; geändert haben sich vor allem Sanktionen, Vermögensfreibeträge und die Regeln zu den Wohnkosten. Behörden dürfen bis Ende 2026 weiter „Bürgergeld“ sagen.
Wird das Kindergeld beim Bürgergeld angerechnet?
Ja. Das Kindergeld von 259 € gilt als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf. Bei zwei Kindern werden also 518 € angerechnet.
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?
36 % des Regelbedarfs (202,68 €) mit einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16, sonst 12 % je Kind, höchstens 60 %. Mit vier Kindern zwischen 8 und 14 sind es 48 %, also 270,24 €.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 2 RBSFV 2026: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026, §§ 1, 2: Beträge 2025 gelten weiter – 563 / 506 / 451 / 471 / 390 / 357 € ab 01.01.2026 (gelesen am 08.10.2026)
- § 20 SGB II: SGB II, § 20 Abs. 2 und 4: Regelbedarfsstufen 1 (allein/alleinerziehend), 2 (Partner) und 3/4 (sonstige Angehörige) (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 23 SGB II: SGB II, § 23 Nr. 1: Kinder bis zum 6. Geburtstag Stufe 6, 7. bis 14. Lebensjahr Stufe 5, 15. Lebensjahr Stufe 4 (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 21 SGB II: SGB II, § 21 Abs. 3: Mehrbedarf Alleinerziehende 36 % bzw. 12 % je Kind, höchstens 60 % (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 11 SGB II: SGB II, § 11 Abs. 1: Kindergeld als Einkommen des Kindes (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 11b SGB II: SGB II, § 11b Abs. 2 und 3: Grundabsetzung 100 €, Freibetrag 20 % / 30 % / 10 % bis 1.200 € bzw. 1.500 € mit minderjährigem Kind (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 19 SGB II: SGB II, § 19: Grundsicherungsgeld umfasst Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung; Einkommen deckt zuerst die Bedarfe nach §§ 20, 21, 23 (Fassung ab 01.07.2026, gelesen am 08.10.2026)
- BGBl. 2026 I Nr. 107: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II vom 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107: Grundsicherungsgeld ab 01.07.2026, Vermögensfreibeträge nach Alter (§ 12 Abs. 2), Begriff Bürgergeld bis 31.12.2026 zulässig (§ 65a Abs. 4) (gelesen am 08.10.2026)
- § 66 EStG: EStG, § 66 Abs. 1: Kindergeld 259 € monatlich für jedes Kind (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
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