Kinderzuschlag Rechner 2026
Mit dem Kinderzuschlag Rechner schätzen Sie, wie viel Kinderzuschlag (KiZ) Ihre Familie 2026 von der Familienkasse bekommen kann. Tragen Sie ein, ob Sie allein oder als Paar leben, das Alter Ihrer Kinder, die Warmmiete und Ihr Einkommen. Der Rechner prüft das Mindesteinkommen, ermittelt Ihren eigenen Bedarf und zieht das Einkommen über diesem Bedarf zu 45 % ab.
So wird gerechnet
So wird der Kinderzuschlag berechnet
Der Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a Bundeskindergeldgesetz unterstützt Eltern, die genug für sich selbst verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp für die ganze Familie reicht. Er beträgt 2026 höchstens 297 € je Kind im Monat, der Sofortzuschlag von 25 € ist darin enthalten. Die Familienkasse rechnet in drei Schritten:
- Mindesteinkommen: Elternpaare brauchen mindestens 900 €, Alleinerziehende 600 € Brutto-Einkommen im Monat. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag zählen nicht mit.
- Bedarf der Eltern: Regelbedarf nach SGB II (563 € für Alleinerziehende, 2 × 506 € für Paare), Mehrbedarf für Alleinerziehende und ein Anteil an den Wohnkosten.
- Anrechnung: Liegt das Einkommen der Eltern – Netto abzüglich Erwerbstätigenfreibetrag – über ihrem Bedarf, mindert der übersteigende Lohn den KiZ zu 45 %, anderes Einkommen wie Arbeitslosengeld voll. Eigenes Einkommen eines Kindes, etwa Unterhalt, mindert nur dessen KiZ, ebenfalls zu 45 %.
Wohnkostenanteil der Eltern
Zum Bedarf der Eltern zählt nur ein Teil der Warmmiete. Alleinerziehende mit 1, 2, 3, 4 oder 5 Kindern setzen 77, 63, 53, 46 bzw. 40 % an, Elternpaare 83, 71, 62, 55 bzw. 50 %. Bei 700 € Warmmiete und einem Kind sind das für Alleinerziehende 539,00 €.
Beispiele 2026
- Alleinerziehend mit einem Kind (4 Jahre): 700 € Warmmiete, 1.500 € brutto und 1.150 € netto. Bedarf der Mutter: 563 € + 202,68 € Mehrbedarf + 539,00 € Wohnkosten = 1.304,68 €. Angerechnet werden 772,00 € (Freibetrag 378,00 €) – das liegt unter dem Bedarf, also gibt es den vollen KiZ von 297 €. Zahlt der Vater 300 € Unterhalt, mindern 135,00 € den KiZ auf 162 €.
- Paar mit zwei Kindern (3 und 8 Jahre): 920 € Warmmiete, ein Elternteil verdient 3.000 € brutto und 2.150 € netto. Bedarf der Eltern: 1.012 € + 653,20 € (71 %) = 1.665,20 €. Angerechnet werden 1.772,00 €, also 106,80 € über dem Bedarf; 45 % davon sind 48,06 €. Kinderzuschlag: 594 € − 48,06 € = 545,94 €, gerundet 546 €. Bei 2.400 € brutto und 1.780 € netto bleiben 1.402,00 € unter dem Bedarf und es gibt die vollen 594 € – allerdings nur, wenn Wohngeld die Lücke zum Familienbedarf schließt: Ohne Wohngeld fehlen überschlägig noch 165,00 €.
- Alleinerziehend mit 1.500 € Arbeitslosengeld statt Lohn (sonst wie im ersten Beispiel): 195,32 € liegen über dem Bedarf und werden voll abgezogen – 297 € − 195,32 € = 101,68 €, gezahlt werden 102 €.
Gerundet wird nach § 11 BKGG auf volle Euro: unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
Kein Bürgergeld-Bedarf mehr
Den KiZ gibt es nur, wenn die Familie mit Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld ihren Bedarf nach dem SGB II deckt. Fehlen höchstens 100 €, hilft der erweiterte Zugang – wenn die Eltern Erwerbseinkommen mit mindestens 100 € Freibetrag haben und niemand in der Familie Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht oder beantragt hat. Im ersten Beispiel fehlen ohne Wohngeld überschlägig noch 494,68 €; hier lohnt der Wohngeld Rechner. Reicht es auch dann nicht, zeigt der Bürgergeld Rechner den Anspruch beim Jobcenter. Den Unterhaltsvorschuss schätzt der Unterhaltsvorschuss Rechner. Diese Prüfung ist im Rechner nur eine Schätzung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?
Höchstens 297 € im Monat je Kind, einschließlich des Sofortzuschlags von 25 €. Bei zwei Kindern sind es bis zu 594 €, bei drei Kindern bis zu 891 €.
Wie viel muss ich für den Kinderzuschlag verdienen?
Elternpaare brauchen mindestens 900 €, Alleinerziehende mindestens 600 € Brutto-Einkommen im Monat. Nach oben gibt es keine feste Grenze: Der KiZ sinkt, je weiter das Einkommen über dem Bedarf der Eltern liegt, bis er 0 € erreicht.
Wird Unterhalt beim Kinderzuschlag angerechnet?
Ja, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss gelten als Einkommen des Kindes und mindern dessen KiZ zu 45 %. Bei 300 € Unterhalt sind das 135,00 €, es bleiben 162 €.
Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld zusammen bekommen?
Ja. Wohngeld zählt beim Kinderzuschlag nicht als Einkommen der Eltern und hilft, den Bedarf der Familie zu decken. Kinderzuschlag gibt es dagegen nur, wenn die Familie damit nicht auf Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld angewiesen ist.
Für wie lange wird der Kinderzuschlag bewilligt?
Für 6 Monate ab dem Monat der Antragstellung. Maßgeblich ist das Durchschnittseinkommen der 6 Monate vor dem Antrag; Änderungen beim Einkommen oder der Miete während dieser Zeit ändern den KiZ nicht – anders, wenn sich die Familie ändert (z. B. Geburt oder Auszug eines Kindes).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 6a BKGG: BKGG, § 6a Abs. 1 und 1a: Mindesteinkommen 900 € bzw. 600 € (Alleinerziehende) ohne Absetzbeträge nach § 11b SGB II, keine Hilfebedürftigkeit, erweiterter Zugang bei höchstens 100 € Fehlbetrag (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 11 BKGG: BKGG, § 11 Abs. 2: auszuzahlende Beträge auf Euro runden, unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer – monatlich höchstens 297 € pro Kind, Sofortzuschlag enthalten (Stand 2026, gelesen am 08.10.2026)
- Familienkasse, Merkblatt Kinderzuschlag KiZ 2 (Stand Juli 2026): Elternanteile an den Wohnkosten 77/63/53/46/40 % bzw. 83/71/62/55/50 %, Beispiele zur 45-%-Anrechnung (gelesen am 08.10.2026)
- § 2 RBSFV 2026: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026, § 2: 563 / 506 / 451 / 471 / 390 / 357 € ab 01.01.2026 (gelesen am 08.10.2026)
- § 21 SGB II: SGB II, § 21 Abs. 3: Mehrbedarf Alleinerziehende 36 % bzw. 12 % je Kind, höchstens 60 % (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 11b SGB II: SGB II, § 11b Abs. 2 und 3: Grundabsetzung 100 €, Freibetrag 20 % / 30 % / 10 % bis 1.200 € bzw. 1.500 € mit minderjährigem Kind (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 66 EStG: EStG, § 66 Abs. 1: Kindergeld 259 € monatlich für jedes Kind (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
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