BAföG Rechner für das Studium (WS 2026/27)
Mit dem BAföG Rechner schätzen Sie, wie viel BAföG Sie im Studium bekommen. Geben Sie Wohnsituation, Versicherung, das Jahresbrutto Ihrer Eltern, Geschwister, eigenes Einkommen und Vermögen ein. Der Rechner zeigt Bedarf, Anrechnung und die Aufteilung in Zuschuss und Darlehen – nach den Werten, die im Wintersemester 2026/27 gelten.
So wird gerechnet
So wird BAföG im Studium berechnet
Zuerst wird der Bedarf bestimmt: Grundbedarf 475 € plus Wohnpauschale – 380 €, wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen, sonst 59 €. Wer selbst gesetzlich (studentisch) oder privat versichert ist, bekommt 102 € für die Krankenversicherung und 35 € für die Pflegeversicherung dazu; freiwillig gesetzlich Versicherte, etwa ab 30, erhalten 185 € und 48 €. Der Höchstsatz beträgt damit für die meisten Studierenden 992 € im Monat. Wer familienversichert bei den Eltern wohnt, hat einen Bedarf von 534 €.
Vom Bedarf werden eigenes Einkommen, eigenes Vermögen und Einkommen der Eltern abgezogen. Den Rest zahlt das BAföG-Amt aus, im Studium zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Beim Höchstsatz sind das 496 € Zuschuss und 496 € Darlehen.
Einkommen der Eltern
Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum. Vom Bruttolohn gehen die Werbungskostenpauschale von 1.230 €, eine Sozialpauschale von 22,3 % (höchstens 17.200 € im Jahr) und die gezahlte Einkommen- und Kirchensteuer ab; ein Zwölftel davon ist das Monatseinkommen. Frei bleiben bei verheirateten Eltern 2.540 € im Monat, bei getrennten Eltern je Elternteil 1.690 €, für jedes Geschwisterkind ohne förderfähige Ausbildung weitere 770 €. Vom Einkommen darüber bleiben 50 % frei, plus 5 % je solchem Kind; der Rest wird angerechnet und auf alle Kinder in BAföG-fähiger Ausbildung aufgeteilt.
- Beispiel: Verheiratete Eltern, ein Elternteil verdient 60.000 € brutto im Jahr, der andere nichts. Mit geschätzter Steuer von 4.570 € bleiben 3.424,52 € im Monat. Davon liegen 884,52 € über dem Freibetrag, angerechnet werden 442,26 €. Bei eigener Wohnung und Familienversicherung (Bedarf 855 €) gibt es 413 € BAföG – 206,50 € Zuschuss und 206,50 € Darlehen.
- Mit einem jüngeren Geschwisterkind steigt der Freibetrag auf 3.310 €, und 55 % des Rests bleiben frei: angerechnet werden nur 51,54 €, das BAföG steigt auf 803 €.
- Studiert zusätzlich ein Geschwister, wird die Anrechnung halbiert (25,77 €), das BAföG beträgt 829 €.
Die Steuer der Eltern schätzt der Rechner nach dem Tarif 2026, wenn Sie sie nicht eingeben – das ist eine Schätzung; genauer wird es mit der Steuer aus dem Steuerbescheid.
Eigenes Einkommen und Vermögen
Vom eigenen Einkommen bleiben seit 01.01.2026 389 € im Monat nach Abzug von Werbungskosten- und Sozialpauschale frei. Ein Minijob bis zur Grenze von 603 € im Monat bleibt dadurch anrechnungsfrei. Bei 800 € Monatslohn werden nach dieser Rechnung 152,96 € angerechnet. Vom Vermögen bleiben unter 30 Jahren 15.000 € frei, ab 30 Jahren 45.000 €; der Rest wird auf 12 Monate verteilt. Wer mit 20.000 € Erspartem unter 30 ist, bekommt 416,67 € im Monat weniger.
Darlehen zurückzahlen
Das Darlehen ist zinslos. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer in Raten von mindestens 130 €; nach 77 Raten wird der Rest erlassen. Mehr als 10.010 € müssen Sie deshalb nicht zurückzahlen. Reicht das BAföG nicht, zeigt der Studienkredit Rechner, was ein zusätzlicher Kredit kostet; das Kindergeld rechnet der Kindergeld Rechner, einen Nebenjob der Minijob Rechner.
Die 30. BAföG-Novelle wurde am 12.08.2026 im Kabinett beschlossen, ist aber noch nicht in Kraft: Die Wohnpauschale soll erst zum 01.04.2027 von 380 € auf 440 € steigen. Für das Wintersemester 2026/27 gelten die Werte oben.
Häufige Fragen
Wie hoch ist BAföG im Wintersemester 2026/27?
Höchstens 992 € im Monat für Studierende mit eigener Wohnung und eigener Kranken- und Pflegeversicherung: 475 € Grundbedarf, 380 € Wohnpauschale und 137 € Versicherungszuschlag. Familienversichert sind es 855 €, bei den Eltern wohnend 534 €.
Wie viel dürfen meine Eltern verdienen?
Vom bereinigten Monatseinkommen verheirateter Eltern bleiben 2.540 € frei, bei getrennten Eltern je Elternteil 1.690 €, je Geschwisterkind ohne förderfähige Ausbildung 770 € mehr. Bei 60.000 € Jahresbrutto eines Alleinverdieners gibt es nach unserer Schätzung noch 413 € BAföG.
Wie viel darf ich mit BAföG dazuverdienen?
Ein Minijob bis 603 € im Monat bleibt anrechnungsfrei, weil vom eigenen Einkommen nach Abzug der Pauschalen 389 € im Monat frei bleiben. Darüber wird der Mehrbetrag angerechnet.
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Unter 30 Jahren 15.000 €, ab 30 Jahren 45.000 €. Schulden werden abgezogen; was darüber liegt, mindert das BAföG um ein Zwölftel im Monat.
Muss ich das BAföG zurückzahlen?
Nur die Hälfte, die als zinsloses Darlehen gezahlt wird, und höchstens 10.010 € (77 Raten zu 130 €). Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Steigt das BAföG 2027?
Geplant ist es: Laut Kabinettsbeschluss vom 12.08.2026 soll die Wohnpauschale ab 01.04.2027 auf 440 € steigen. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet; dieser Rechner nutzt die geltenden Werte.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 13 BAföG: BAföG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2: Grundbedarf Hochschule 475 €, Unterkunft bei den Eltern 59 €, auswärts 380 € (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 13a BAföG: BAföG, § 13a: Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag 102 € + 35 € bzw. 185 € + 48 € (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 21 BAföG: BAföG, § 21 Abs. 1 und 2: Einkommensbegriff, Abzug der Steuern, Sozialpauschale 22,3 %, höchstens 17.200 € im Jahr (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 9a EStG: EStG, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a: Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 23 BAföG: BAföG, § 23 Abs. 1 und 6: Freibetrag für eigenes Einkommen, jährliche Anpassung an die Minijob-Grenze (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- BGBl. 2025 I Nr. 279: Bekanntmachung vom 18.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 279): Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ab 01.01.2026 389 € (gelesen am 08.10.2026)
- § 8 SGB IV: SGB IV, § 8 Abs. 1a: Geringfügigkeitsgrenze = Mindestlohn × 130 / 3, aufgerundet (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 1 MiLoV5: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1: Mindestlohn 13,90 € ab 01.01.2026 (gelesen am 08.10.2026)
- § 24 BAföG: BAföG, § 24 Abs. 1 und 4: Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres, je Monat ein Zwölftel (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 25 BAföG: BAföG, § 25 Abs. 1, 3 und 4: Freibeträge 2.540 € bzw. 1.690 €, je Kind 770 €, vom Rest 50 % + 5 % je Kind frei (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 11 BAföG: BAföG, § 11 Abs. 3 und 4: elternunabhängige Förderung, Aufteilung des Elterneinkommens auf Geschwister in förderfähiger Ausbildung (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 29 BAföG: BAföG, § 29 Abs. 1: Vermögensfreibetrag 15.000 € unter 30 Jahren, 45.000 € ab 30 Jahren (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 30 BAföG: BAföG, § 30: Vermögen geteilt durch die Monate des Bewilligungszeitraums (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 17 BAföG: BAföG, § 17 Abs. 2: an Hochschulen zur Hälfte als Darlehen (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 18 BAföG: BAföG, § 18 Abs. 2, 3 und 13: zinsloses Darlehen, Raten mindestens 130 €, Erlass nach 77 Raten (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- § 51 BAföG: BAföG, § 51 Abs. 3 und 4: Rundung auf volle Euro, keine Zahlung unter 10 € (Fassung 2026, gelesen am 08.10.2026)
- BMFTR, Pressemitteilung vom 12.08.2026: 30. BAföG-Novelle im Kabinett, erste Verbesserungen ab 01.04.2027 geplant (gelesen am 08.10.2026)
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