Abfindung berechnen
Die Abfindung berechnen Sie hier nach der gesetzlichen Regelabfindung: 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr, wobei ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten aufgerundet wird. Für Verhandlungen lässt sich der Faktor ändern; zusätzlich zeigt das Tool die Höchstgrenze nach § 10 KSchG.
Beispiel: Brutto-Monatsverdienst 3.500 € · Beschäftigungsdauer: volle Jahre 8 Jahre · Beschäftigungsdauer: weitere Monate 7 Monate · Faktor je Beschäftigungsjahr 0,5 Monatsverdienste · Lebensalter 40 Jahre → Abfindung (brutto): 15.750,00 €. Quelle: § 1a KSchG, KSchG § 1a Abs. 2 – 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr, Zeitraum über sechs Monate wird aufgerundet. Stand: .
So wird gerechnet
Die Regelabfindung beträgt nach § 1a Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird dabei auf ein volles Jahr aufgerundet. Diese Faustformel dient in der Praxis auch als Ausgangspunkt für Verhandlungen über Aufhebungsverträge und Vergleiche.
So rechnet das Tool
- Beschäftigungsjahre: volle Jahre plus eins, wenn die restlichen Monate mehr als sechs betragen. Genau sechs Monate werden nicht aufgerundet.
- Monatsverdienst: das Bruttogehalt einschließlich regelmäßiger Zulagen und Sachbezüge im letzten Monat (§ 10 Abs. 3 KSchG).
- Formel: Faktor × Monatsverdienst × angesetzte Jahre. Beispiel: 3.500 € Monatsverdienst und 8 Jahre 7 Monate ergeben 0,5 × 3.500 € × 9 = 15.750 €.
- Höchstgrenze: Bei gerichtlicher Auflösung gelten höchstens 12 Monatsverdienste, ab 50 Jahren und 15 Beschäftigungsjahren 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren 18 (§ 10 KSchG).
Was man zur Abfindung wissen sollte
Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht; die Abfindung ist das Ergebnis einer Einigung oder des Angebots nach § 1a KSchG. Wie lange die Kündigung vorher angekündigt werden muss, rechnet die Kündigungsfrist aus; wie viel vom Brutto übrig bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
Häufige Fragen
Wie berechnet man die Abfindung?
Nach der Regelabfindung: 0,5 Monatsverdienste mal Beschäftigungsjahre. Bei 3.500 Euro Monatsverdienst und 10 Jahren sind das 0,5 × 3.500 × 10 = 17.500 Euro brutto. Mehr als sechs Monate über volle Jahre hinaus zählen als volles Jahr.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
In der Regel nicht. Einen Anspruch nach § 1a KSchG gibt es nur bei betriebsbedingter Kündigung, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet und Sie nicht klagen. Sonst ist sie Verhandlungssache, zum Beispiel im Aufhebungsvertrag oder Vergleich.
Was zählt zum Monatsverdienst?
Nach § 10 Absatz 3 KSchG alles, was Ihnen bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat der Beendigung an Geld und Sachbezügen zusteht, also auch feste Zulagen und der private Nutzen eines Dienstwagens.
Ist die Abfindung steuerpflichtig?
Ja, sie ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, kann aber über die Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine Abfindung grundsätzlich nicht an.
Gilt die Höchstgrenze von 12 Monatsverdiensten immer?
Nein. Sie gilt bei einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und steigt nach Alter und Betriebszugehörigkeit auf 15 oder 18 Monatsverdienste. In einem Vergleich dürfen die Parteien mehr oder weniger vereinbaren.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1a KSchG: KSchG § 1a Abs. 2 – 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr, Zeitraum über sechs Monate wird aufgerundet
- § 10 KSchG: KSchG § 10 – Höhe der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung: bis 12, 15 oder 18 Monatsverdienste; Monatsverdienst nach Absatz 3
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