Abfindung berechnen

€
Gehalt einschließlich regelmäßiger Zulagen und Sachbezüge im Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 10 Abs. 3 KSchG)
Jahre
Monate
Mehr als sechs Monate zählen als volles Jahr
Monatsverdienste
0,5 ist der gesetzliche Wert nach § 1a KSchG; in Vergleichen wird frei verhandelt, üblich sind 0,25 bis 1,5
Jahre
nur für die Höchstgrenze nach § 10 KSchG
dann gelten die erhöhten Höchstgrenzen nicht

Ergebnis

Abfindung (brutto)
15.750,00 €
Rechnung
0,5 × 3.500,00 € × 9 Jahre = 15.750,00 €
Entspricht
4,5 Monatsverdienste
Angesetzte Beschäftigungsjahre
9 Jahre
Höchstgrenze bei gerichtlicher Auflösung (§ 10 KSchG)
42.000,00 € (12 Monatsverdienste)
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht bei einer Kündigung in der Regel nicht. Nach § 1a KSchG gibt es ihn nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Sonst wird die Höhe verhandelt, etwa im Aufhebungsvertrag. Abfindungen sind steuerpflichtig (Fünftelregelung möglich), aber nicht sozialversicherungspflichtig. Das Ergebnis ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.