- Abfindung (brutto)
- 15.750,00 €
- Rechnung
- 0,5 × 3.500,00 € × 9 Jahre = 15.750,00 €
- Entspricht
- 4,5 Monatsverdienste
- Angesetzte Beschäftigungsjahre
- 9 Jahre
- Höchstgrenze bei gerichtlicher Auflösung (§ 10 KSchG)
- 42.000,00 € (12 Monatsverdienste)
- Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht bei einer Kündigung in der Regel nicht. Nach § 1a KSchG gibt es ihn nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Sonst wird die Höhe verhandelt, etwa im Aufhebungsvertrag. Abfindungen sind steuerpflichtig (Fünftelregelung möglich), aber nicht sozialversicherungspflichtig. Das Ergebnis ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.