Zugewinnausgleich Rechner: Ausgleichsforderung nach BGB

Mit dem Zugewinnausgleich Rechner ermitteln Sie, wer bei einer Scheidung wie viel Zugewinnausgleich zahlen muss. Tragen Sie für beide Ehegatten das Anfangsvermögen bei der Heirat und das Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags ein – Schulden als negative Beträge. Der Rechner zeigt beide Zugewinne und die Ausgleichsforderung.

Beispiel: Ehegatte A: Anfangsvermögen 20.000 € · Ehegatte A: Endvermögen 120.000 € · Ehegatte B: Anfangsvermögen 10.000 € · Ehegatte B: Endvermögen 40.000 € → Zugewinnausgleich: Ehegatte A zahlt 35.000,00 € an Ehegatte B. Quelle: § 1373 BGB, Zugewinn: Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Stand: .

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Vermögen minus Schulden bei der Heirat, plus spätere Erbschaften und Schenkungen; negativ möglich.
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Vermögen minus Schulden am Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags).
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Ergebnis

Zugewinnausgleich
Ehegatte A zahlt 35.000,00 € an Ehegatte B
Zugewinn Ehegatte A
100.000,00 €
Zugewinn Ehegatte B
30.000,00 €
Rechenweg
  • A: Endvermögen 120.000,00 € minus Anfangsvermögen 20.000,00 € = Zugewinn 100.000,00 €
  • B: Endvermögen 40.000,00 € minus Anfangsvermögen 10.000,00 € = Zugewinn 30.000,00 €
  • Differenz der Zugewinne 70.000,00 €, davon die Hälfte: 35.000,00 €
Ein Zugewinn ist nie negativ. Nicht berücksichtigt: Hochrechnung des Anfangsvermögens mit dem Verbraucherpreisindex (Indexierung), Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB und Einzelfragen der Bewertung. Für eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht.

So wird gerechnet

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Der Zugewinn jedes Ehegatten ist sein Endvermögen minus sein Anfangsvermögen. Wer den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen (§ 1378 BGB). Das gilt für Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – also für alle, die keinen Ehevertrag mit Gütertrennung geschlossen haben. Ausgeglichen wird nur, was während der Ehe hinzugekommen ist.

Beispiel

Ehegatte AEhegatte B
Anfangsvermögen20.000 €10.000 €
Endvermögen120.000 €40.000 €
Zugewinn100.000 €30.000 €

Die Differenz der Zugewinne beträgt 70.000 €. Ehegatte A muss die Hälfte, also 35.000 €, an Ehegatte B zahlen. Danach haben beide während der Ehe gleich viel hinzugewonnen: A behält 65.000 €, B erhält insgesamt 65.000 €.

Schulden und negatives Anfangsvermögen

Schulden werden abgezogen – auch über das Vermögen hinaus. Hatte ein Ehegatte bei der Heirat 30.000 € Schulden und am Ende 50.000 € Vermögen, beträgt sein Zugewinn 80.000 €, denn auch der Abbau von Schulden ist Zugewinn. Hat der andere Ehegatte 30.000 € Zugewinn, ergibt sich ein Ausgleich von 25.000 €. Ein Zugewinn kann dagegen nie negativ sein: Wer in der Ehe Vermögen verloren hat, hat einen Zugewinn von 0 €.

Erbschaften, Schenkungen und Kappungsgrenze

Endet die Ehe durch Tod, wird der Zugewinn meist pauschal über ein zusätzliches Viertel am Erbe ausgeglichen; das zeigt der Pflichtteil-Rechner.

Häufige Fragen

Wie berechnet man den Zugewinnausgleich?

Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen, für jeden Ehegatten getrennt. Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.

Werden Schulden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Ja. Anfangs- und Endvermögen werden nach Abzug der Schulden berechnet, auch wenn das Ergebnis negativ ist. Der Abbau von Schulden zählt als Zugewinn.

Zählt eine Erbschaft zum Zugewinn?

Nein. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Nur eine spätere Wertsteigerung fließt in den Zugewinn ein.

Welcher Stichtag gilt für das Endvermögen?

Bei einer Scheidung der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird.

Kann der Zugewinn negativ sein?

Nein. Hat ein Ehegatte in der Ehe Vermögen verloren, beträgt sein Zugewinn 0 €. Er muss dann nichts ausgleichen, kann aber selbst einen Ausgleich verlangen.

Gibt es eine Obergrenze für den Zugewinnausgleich?

Ja, die Forderung ist auf das Vermögen begrenzt, das der Pflichtige am Stichtag nach Abzug der Schulden noch hat (§ 1378 Abs. 2 BGB).

Quellen und Rechtsgrundlagen

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