Scheidungskosten Rechner 2026

Der Scheidungskosten Rechner schätzt, was eine Scheidung 2026 kostet. Geben Sie das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten und die Zahl der Rentenanrechte ein: Der Rechner bestimmt den Verfahrenswert nach dem FamGKG und berechnet daraus Gerichtskosten und Anwaltskosten – für die einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt oder mit zwei Anwälten.

Beispiel: Nettoeinkommen Ehegatte 1 im Monat 2.500 € · Nettoeinkommen Ehegatte 2 im Monat 1.500 € · Unterhaltsberechtigte Kinder 0 · Anrechte im Versorgungsausgleich 2 · Anwälte: einvernehmlich: ein Anwalt → Scheidungskosten insgesamt: 2.978,75 €. Quelle: § 43 FamGKG, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen: Verfahrenswert der Ehesache – dreifaches Monatsnetto beider Ehegatten, mindestens 3.000 € (gelesen 09.10.2026). Stand: .

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viele Familiengerichte ziehen je Kind einen Betrag vom Einkommen ab
Rentenanwartschaften beider Ehegatten, z. B. je eine gesetzliche Rente = 2; 0, wenn der Versorgungsausgleich entfällt
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Ergebnis

Scheidungskosten insgesamt
2.978,75 €
Anteil je Ehegatte
1.489,38 €
Verfahrenswert
14.400,00 €
Kostenaufstellung
PostenBetragGrundlage
Wert der Scheidung12.000,00 €3 × Monatsnetto beider, mindestens 3.000 € (§ 43 FamGKG)
Wert Versorgungsausgleich2.400,00 €2 Anrechte × 10 % des Dreimonatsnettos, mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG)
Verfahrenswert14.400,00 €
Gerichtskosten688,00 €2,0-Gebühr, KV 1110 FamGKG
Anwalt: Verfahrensgebühr990,60 €1,3, Nr. 3100 VV RVG
Anwalt: Terminsgebühr914,40 €1,2, Nr. 3104 VV RVG
Anwalt: Auslagenpauschale20,00 €Nr. 7002 VV RVG
Anwalt: Umsatzsteuer365,75 €19 %, Nr. 7008 VV RVG
Anwaltskosten2.290,75 €
Scheidungskosten zusammen2.978,75 €
Bei der einvernehmlichen Scheidung braucht nur der Ehegatte einen Anwalt, der den Antrag stellt; der andere stimmt zu. Die Kosten teilen sich die Ehegatten oft hälftig – das Gericht hebt sie gegeneinander auf, jeder trägt dann die Hälfte der Gerichtskosten und seinen Anwalt. Schätzung: Den Wert setzt das Gericht nach Ermessen fest; der Abzug je Kind (250 €) ist verbreitete Gerichtspraxis, keine gesetzliche Zahl. Nicht enthalten: Unterhalt, Zugewinn oder Hausrat als Folgesachen, Vermögen als Wertzuschlag, Notar für eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

So wird gerechnet

Bei 4.000 € gemeinsamem Nettoeinkommen und einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt kostet die Scheidung 2026 etwa 2.978,75 €: 688 € Gericht und 2.290,75 € Anwalt. Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab, und der richtet sich vor allem nach dem Einkommen der Ehegatten.

So entsteht der Verfahrenswert

  1. Scheidung: das Nettoeinkommen beider Ehegatten in drei Monaten (§ 43 FamGKG), mindestens 3.000 €, höchstens 1 Million €. Viele Gerichte ziehen für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag ab; der Rechner nimmt 250 € im Monat an.
  2. Versorgungsausgleich: je Rentenanrecht 10 % des Dreimonatsnettos, insgesamt mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG). Ein Anrecht ist jede Altersvorsorge, etwa die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder eine Riester-Rente.
  3. Sorge- oder Umgangsrecht im selben Verfahren: plus 20 % des Scheidungswerts, höchstens 5.000 € (§ 44 FamGKG).

Gerichts- und Anwaltskosten

Das Familiengericht erhebt eine 2,0-Gebühr nach der Tabelle des FamGKG. Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr von 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2 nach dem RVG, dazu 20 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer. Wird die Scheidung ausgesprochen, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf (§ 150 FamFG): Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten und seinen eigenen Anwalt.

Beispiele 2026

SituationVerfahrenswertGerichtAnwalt jeZusammen
2.500 € + 1.500 € netto, 2 Anrechte, ein Anwalt14.400 €688 €2.290,75 €2.978,75 €
dasselbe mit zwei Anwälten14.400 €688 €2.290,75 €5.269,50 €
3.000 € + 2.000 € netto, 2 Kinder, 4 Anrechte, ein Anwalt19.500 €810 €2.618 €3.428 €
600 € + 300 € netto, kein Versorgungsausgleich3.000 €251 €724,41 €975,41 €
4.000 € + 3.000 € netto, 1 Kind, 2 Anrechte, Sorgerecht, zwei Anwälte28.500 €952 €3.037,48 €7.026,96 €

Im ersten Beispiel zahlt jeder Ehegatte bei hälftiger Teilung 1.489,38 €. Mit zwei Anwälten trägt jeder 344 € Gerichtskosten und 2.290,75 € für seinen Anwalt, zusammen 2.634,75 €.

Was beim Vermögen auszugleichen ist, rechnet der Zugewinnausgleich-Rechner, den Unterhalt für die Kinder der Kindesunterhalt-Rechner. Anwaltskosten für andere Streitwerte zeigt der RVG-Rechner.

Grenzen

Das Gericht setzt den Wert nach Ermessen fest und kann Vermögen werterhöhend berücksichtigen. Streitige Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder Wohnung erhöhen Wert und Kosten deutlich; eine Einigungsgebühr kann dann hinzukommen. Wer wenig verdient, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Bei 4.000 € gemeinsamem Nettoeinkommen und zwei Rentenanrechten etwa 2.978,75 €: 688 € Gericht und 2.290,75 € für einen Anwalt. Geteilt sind das 1.489,38 € je Ehegatte.

Wie wird der Verfahrenswert berechnet?

Dreimal das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 €. Dazu kommen je Rentenanrecht 10 % dieses Betrags für den Versorgungsausgleich, mindestens 1.000 €.

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Das Gericht hebt die Kosten gegeneinander auf: Jeder zahlt die Hälfte der Gerichtskosten und seinen eigenen Anwalt. Bei nur einem Anwalt teilen viele Paare dessen Rechnung freiwillig.

Was kostet die Scheidung bei wenig Einkommen?

Der Verfahrenswert beträgt mindestens 3.000 €. Ohne Versorgungsausgleich kostet die Scheidung dann 251 € Gericht und 724,41 € Anwalt, zusammen 975,41 €. Bei geringem Einkommen übernimmt die Verfahrenskostenhilfe die Kosten ganz oder teilweise.

Was ist ein Anrecht im Versorgungsausgleich?

Jede Altersvorsorge, die in der Ehe aufgebaut wurde: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, Betriebsrente, Riester- oder Rürup-Vertrag. Hat jeder Ehegatte nur die gesetzliche Rente, sind es 2 Anrechte.

Senken Kinder die Scheidungskosten?

Häufig ja: Viele Familiengerichte ziehen je unterhaltsberechtigtem Kind einen Betrag vom Monatsnetto ab, oft 250 €. Das ist Gerichtspraxis und kein fester Betrag aus dem Gesetz.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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