Prozesskostenrechner 2026
Der Prozesskostenrechner zeigt, was ein Zivilprozess kostet: Gerichtskosten, Ihr Anwalt und der Anwalt der Gegenseite. Streitwert eingeben, Instanz und Ausgang wählen – Grundlage sind die aktuellen Tabellen von GKG und RVG.
Beispiel: Streitwert 5.000 € · Instanz: 1. Instanz (Amts- oder Landgericht) · Ausgang des Verfahrens: Urteil nach mündlicher Verhandlung · Anwalts-Umsatzsteuer 19 % einrechnen → Kosten des Verfahrens insgesamt: 2.668,38 €. Quelle: Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG, Gerichtsgebühren: Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 € (Fassung ab 01.06.2025). Stand: .
So wird gerechnet
So funktioniert der Prozesskostenrechner
Die Kosten eines Zivilprozesses bestehen aus zwei Blöcken: den Gerichtskosten (Gerichtskostengesetz, GKG) und den Anwaltskosten (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG). Beide richten sich nach dem Streitwert. Aus ihm ergibt sich je Gesetz eine 1,0-Gebühr, die mit einem Satz multipliziert wird. Der Prozesskostenrechner rechnet die Gerichtskosten und die Kosten beider Anwälte aus, weil der Unterlegene in der Regel auch die gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Anwalts tragen muss.
Welche Sätze gelten?
| Gebühr | 1. Instanz | Berufung |
|---|---|---|
| Gerichtsgebühr bei Urteil | 3,0 | 4,0 |
| Gerichtsgebühr bei Vergleich, Klagerücknahme, Anerkenntnis | 1,0 | 2,0 |
| Anwalt: Verfahrensgebühr | 1,3 | 1,6 |
| Anwalt: Terminsgebühr | 1,2 | 1,2 |
| Anwalt: Einigungsgebühr bei Vergleich | 1,0 | 1,3 |
Dazu kommen je Anwalt die Auslagenpauschale (20 % der Gebühren, höchstens 20 €) und 19 % Umsatzsteuer. Die Tabellen gelten in der Fassung ab dem 1. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109).
Beispiele für ein Urteil in der 1. Instanz mit Terminsgebühr
| Streitwert | Gericht | Je Anwalt (brutto) | Gesamt |
|---|---|---|---|
| 1.000 € | 183,00 € | 300,48 € | 783,96 € |
| 5.000 € | 511,50 € | 1.078,44 € | 2.668,38 € |
| 10.000 € | 849,00 € | 1.963,50 € | 4.776,00 € |
Was der Rechner nicht abbildet
- Auslagen des Gerichts wie Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, die zusätzlich anfallen können.
- Mehrere Anwälte, Streitgenossen und Widerklage mit abweichenden Streitwerten.
- Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren mit eigenen Kostenregeln; in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihren Anwalt selbst.
- Prozesskostenhilfe und Rechtsschutzversicherung, die das Kostenrisiko ganz oder teilweise abnehmen.
Das Ergebnis ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind der Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts und die Rechnung Ihres Anwalts.
Häufige Fragen
Was kostet ein Prozess bei einem Streitwert von 5.000 €?
Bei Urteil nach mündlicher Verhandlung in der 1. Instanz insgesamt 2.668,38 €: 511,50 € Gerichtskosten und je Anwalt 1.078,44 € inklusive Umsatzsteuer. Wer verliert, zahlt in der Regel alles.
Wer zahlt die Prozesskosten?
Grundsätzlich die unterliegende Partei, einschließlich der gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Anwalts (§ 91 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten nach Quoten verteilt.
Muss ich die Gerichtskosten vorab zahlen?
Ja, wer klagt, zahlt zunächst einen Vorschuss in Höhe der Verfahrensgebühr, sonst wird die Klage in der Regel nicht zugestellt (§ 12 GKG). Der Rechner zeigt ihn als Gerichtskostenvorschuss.
Wie viel spart ein Vergleich?
Die Gerichtsgebühr sinkt von 3,0 auf 1,0, dafür fällt für beide Anwälte eine Einigungsgebühr an. Die Gesamtkosten sind deshalb oft sogar höher als bei einem Urteil – bei 5.000 € Streitwert 3.171,08 € statt 2.668,38 €. Der Vorteil liegt im geringeren Risiko: Ohne abweichende Regelung trägt jede Partei ihren Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten (§ 98 ZPO), statt bei Niederlage alles zu zahlen.
Gelten die Kosten auch vor dem Arbeitsgericht?
Nein. Im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz trägt jede Partei ihren Anwalt selbst, und die Gerichtskosten sind niedriger. Der Rechner ist für Zivilprozesse gedacht.
Was ist der Streitwert?
Der Wert dessen, worum gestritten wird. Bei einer Geldforderung ist es die Forderungssumme ohne Zinsen und Kosten. In anderen Fällen setzt ihn das Gericht fest.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG: Gerichtsgebühren: Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 € (Fassung ab 01.06.2025)
- § 34 GKG: Wertgebühren und Mindestgebühr
- Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG: Kostenverzeichnis: Verfahrensgebühren 3,0 / 1,0 (Nr. 1210, 1211) und 4,0 / 2,0 (Nr. 1220, 1222)
- § 12 GKG: Vorschuss auf die Gerichtskosten
- § 13 RVG, Anlage 1 und 2 RVG: Anwaltsgebühren: Anlage 2 RVG und Vergütungsverzeichnis (Nr. 3100, 3104, 3200, 3202, 1003, 1004, 7002, 7008)
- § 91 ZPO: Kostentragung des Unterlegenen
- § 98 ZPO: Kosten eines Vergleichs
- § 269 Abs. 3 ZPO: Kosten nach Klagerücknahme
- § 12a ArbGG: Kostentragung im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz
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