Nachtzuschlag Rechner: Zuschläge und steuerfreier Anteil
Mit diesem Nachtzuschlag-Rechner sehen Sie, was Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit im Monat zusätzlich bringt: Stundenlohn, die Stunden je Zuschlagsart und die Zuschlagssätze aus Ihrem Vertrag eintragen. Auf Wunsch zeigt der Rechner auch, welcher Teil nach § 3b EStG steuerfrei bleiben kann.
So wird gerechnet
Der Zuschlag ist Stundenlohn mal Stunden mal Zuschlagssatz. Bei 18 € Stundenlohn und 40 Nachtstunden mit 25 % Zuschlag sind das 180 € im Monat.
So rechnet der Rechner
- Zuschlag je Art: Stunden × Stundenlohn × Satz ÷ 100. Die Sätze tragen Sie aus Ihrem Vertrag ein.
- Brutto: Stundenlohn × alle Stunden plus alle Zuschläge.
- Stundenlohn mit Zuschlag: Stundenlohn × (1 + Satz).
Was steuerfrei sein kann (§ 3b EStG)
Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind bis zu bestimmten Höchstsätzen des Grundlohns steuerfrei:
- Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 25 %; für 0 bis 4 Uhr 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
- Sonntagsarbeit: 50 %.
- Gesetzliche Feiertage und 31.12. ab 14 Uhr: 125 %.
- 24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12. sowie 1. Mai: 150 %.
Grundlohn ist der laufende Stundenlohn, höchstens mit 50 € je Stunde. Der Rechner prüft jeden Satz gegen diese Grenzen. Steuerfrei heißt nicht automatisch beitragsfrei: In der Sozialversicherung bleiben steuerfreie Zuschläge nur frei, soweit sie auf einen Grundlohn von höchstens 25 € je Stunde entfallen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Der Rechner zeigt nur den steuerfreien Anteil und ersetzt keine Lohnabrechnung. Die Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
Häufige Fragen
Wie berechne ich den Nachtzuschlag?
Stunden mal Stundenlohn mal Zuschlagssatz. Bei 18 € Stundenlohn, 40 Nachtstunden und 25 % sind es 180 € im Monat. Den Satz nennt Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag.
Wann ist ein Nachtzuschlag steuerfrei?
Nach § 3b EStG bis zu 25 % des Grundlohns für Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr, 40 % für 0 bis 4 Uhr bei Beginn vor Mitternacht, 50 % sonntags, 125 % an gesetzlichen Feiertagen und 150 % an einzelnen Feiertagen. Als Grundlohn zählen höchstens 50 € je Stunde.
Was zählt als Nachtarbeit?
Steuerlich die Arbeit von 20 bis 6 Uhr. Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag kann andere Zeiten und Sätze festlegen; tragen Sie die Werte aus Ihrem Vertrag ein.
Muss ich die Zuschlagsstunden extra von den Gesamtstunden abziehen?
Nein. Tragen Sie bei den Gesamtstunden alle Stunden ein, auch die Zuschlagsstunden. Der Grundlohn wird auf alle gezahlt, der Zuschlag kommt hinzu.
Gilt der Rechner für meinen Tarifvertrag?
Ja, sofern Sie die Sätze und Stunden aus Ihrem Vertrag eintragen. Der steuerfreie Anteil richtet sich unabhängig davon nach den gesetzlichen Höchstsätzen.
Sind meine Eingaben sicher?
Ja. Alles wird in Ihrem Browser berechnet; nichts wird hochgeladen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 3b EStG: Einkommensteuergesetz – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (Stand der Abfrage 02.10.2026: 25/40/50/125/150 Prozent, Grundlohn höchstens 50 Euro je Stunde)
- § 1 SvEV: Sozialversicherungsentgeltverordnung – steuerfreie Zuschläge beitragsfrei nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde (Stand der Abfrage 02.10.2026)
- Wikipedia – Nachtarbeit
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