Mutterschaftsgeld-Rechner 2026
Der Mutterschaftsgeld-Rechner zeigt, was Sie in der Mutterschutzfrist erhalten: Bruttogehalt und Steuerklasse eintragen – Sie sehen Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, Zuschuss des Arbeitgebers und die Summe über alle Tage der Schutzfrist.
Beispiel: Durchschnittliches Bruttogehalt 3.000 € / Monat · Steuerklasse: I · Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse mit Krankengeldanspruch → Mutterschaftsgeld und Zuschuss insgesamt: 6.823,08 €. Quelle: § 24i SGB V, Mutterschaftsgeld der Krankenkasse: Nettoentgelt der letzten drei Monate, höchstens 13 € je Kalendertag. Stand: .
So wird gerechnet
So berechnen Sie das Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie kein Gehalt, sondern zwei Leistungen, die zusammen Ihr bisheriges Netto ersetzen. Der Mutterschaftsgeld-Rechner geht so vor:
- Nettoentgelt pro Kalendertag: Aus dem durchschnittlichen Bruttogehalt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen (§ 24i SGB V, § 21 MuSchG); das Ergebnis wird auf den Kalendertag umgelegt.
- Mutterschaftsgeld der Krankenkasse: höchstens 13 € pro Kalendertag.
- Arbeitgeberzuschuss: Der Arbeitgeber zahlt den Unterschied zwischen 13 € und Ihrem Nettoentgelt pro Tag (§ 20 MuSchG).
Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn beim Kind eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sie sich auf zwölf Wochen nach der Geburt. Mutterschaftsgeld gibt es für die Schutzfristen und den Entbindungstag, bei Entbindung am errechneten Termin also für 99 Tage, bei Verlängerung für 127 Tage.
Beispiel: 3.000 € brutto, Steuerklasse I
Das durchschnittliche Netto liegt bei rund 68,92 € pro Kalendertag. Die Krankenkasse zahlt 13 € pro Tag, der Arbeitgeber den Rest von rund 55,92 € pro Tag. Bei 99 Tagen Schutzfrist entspricht das insgesamt etwa 6.823 €. Der Rechner zeigt die genauen Beträge.
Wichtige Hinweise
- Steuerfrei: Mutterschaftsgeld und Zuschuss sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 EStG), erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf anderes Einkommen.
- Beitragsfrei: Während des Anspruchs bleibt die Krankenversicherung beitragsfrei (§ 224 SGB V).
- Privat Versicherte erhalten höchstens 210 € Mutterschaftsgeld insgesamt; der Arbeitgeberzuschuss bleibt.
- Nicht abgebildet: Ausnahmen für Minijobs, Selbstständige, mehrere Arbeitgeber und Elternzeit vor der Geburt.
Das Ergebnis ist eine Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die Bescheide der Krankenkasse und die Abrechnung Ihres Arbeitgebers.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 € pro Kalendertag. Liegt Ihr Nettoentgelt darüber, zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag als Zuschuss, sodass Sie während der Schutzfrist Ihr bisheriges Netto erhalten.
Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
Für sechs Wochen vor der Geburt, den Entbindungstag und acht Wochen danach; bei Früh- oder Mehrlingsgeburt oder Behinderung des Kindes zwölf Wochen danach.
Wer zahlt den Arbeitgeberzuschuss?
Ihr Arbeitgeber, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht. Endet es durch eine zulässige Kündigung, zahlt die für das Mutterschaftsgeld zuständige Stelle den Zuschuss.
Wie wird das Netto für das Mutterschaftsgeld berechnet?
Aus dem Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Was bekommen privat Versicherte?
Sie erhalten von der Kasse kein Mutterschaftsgeld, sondern auf Antrag höchstens 210 € insgesamt vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeberzuschuss wird trotzdem gezahlt.
Muss ich Steuern auf das Mutterschaftsgeld zahlen?
Nein, es ist steuerfrei. Es kann aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf andere Einkünfte, etwa des Partners bei gemeinsamer Veranlagung, erhöhen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 24i SGB V: Mutterschaftsgeld der Krankenkasse: Nettoentgelt der letzten drei Monate, höchstens 13 € je Kalendertag
- § 19 MuSchG: Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte: höchstens 210 € insgesamt
- § 20 MuSchG: Zuschuss des Arbeitgebers: Unterschiedsbetrag zu 13 € je Kalendertag
- § 21 MuSchG: Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
- § 3 MuSchG: Schutzfristen vor und nach der Entbindung (6 Wochen vor, 8 bzw. 12 Wochen nach)
- § 224 SGB V: Beitragsfreiheit der Krankenversicherung bei Mutterschaftsgeld
- § 39b Abs. 6 EStG: BMF – Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 (für das Nettoentgelt)
- GKV-Spitzenverband – Rechengrößen und Grenzwerte 2026 (Sozialversicherungssätze)
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