Anträge nach der Geburt: Fristen für Elterngeld, Elternzeit und Mutterschutz
Tragen Sie den errechneten Geburtstermin ein – die Checkliste zeigt alle Anträge nach der Geburt und davor mit Datum: wann der Mutterschutz beginnt und endet, bis wann die Elternzeit angemeldet sein muss und bis zu welchem Tag Elterngeld und Kindergeld beantragt sein müssen, damit kein Geld verloren geht.
Quelle: § 3 MuSchG, Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Stand: .
So wird gerechnet
So funktioniert die Checkliste
Grundlage ist der errechnete Geburtstermin aus dem Mutterpass. Ist das Baby da, tragen Sie zusätzlich das Geburtsdatum ein: Alle Fristen, die ab der Geburt laufen, rechnet der Assistent dann exakt – auch die Verlängerung des Mutterschutzes, wenn das Kind zu früh kam. Gesetzliche Fristen sind mit dem Paragrafen verlinkt, Fristen für Geld (rückwirkende Zahlung) gesondert markiert. Häkchen und Termine bleiben in Ihrem Browser, die Kalenderdatei (.ics) lässt sich in jedes Kalenderprogramm laden.
Die wichtigsten Fristen rund um die Geburt
- Mutterschutz berechnen: sechs Wochen vor dem errechneten Termin bis acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Kommt das Kind früher, werden die verlorenen Tage angehängt (§ 3 MuSchG).
- Elternzeit anmelden: spätestens sieben Wochen vor Beginn, schriftlich beim Arbeitgeber (§ 16 BEEG). Für den Vater ab Geburt also sieben Wochen vor dem errechneten Termin; für die Mutter sieben Wochen vor dem ersten Tag nach dem Mutterschutz.
- Elterngeld: rückwirkend nur für drei Lebensmonate vor dem Monat des Antrags (§ 7 BEEG). Wer bis zum Ende des vierten Lebensmonats beantragt, verliert nichts.
- Kindergeld: rückwirkend nur sechs Monate (§ 70 EStG) – Antrag bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Geburtsmonat.
- Geburtsanzeige: innerhalb einer Woche beim Standesamt (§ 18 PStG), bei Klinikgeburten über die Klinik.
Grenzen
Die Checkliste ersetzt keine Beratung durch Elterngeldstelle, Krankenkasse oder Familienkasse. Beamtinnen, Selbstständige, Studentinnen und privat Versicherte haben teils eigene Regeln; Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus und die Aufteilung der Monate plant der Assistent nicht. Die Schwangerschaftswoche und den Geburtstermin berechnen Sie mit unseren Rechnern.
Häufige Fragen
Welche Anträge muss ich nach der Geburt stellen?
Geburtsurkunde (über Klinik oder Standesamt), Anmeldung bei der Krankenkasse, Elterngeld bei der Elterngeldstelle, Kindergeld bei der Familienkasse; für Angestellte vorher Mutterschaftsgeld und die Elternzeit beim Arbeitgeber. Die Checkliste zeigt jeden Antrag mit Datum.
Bis wann muss ich Elterngeld beantragen?
Es gibt keine Ausschlussfrist, aber rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG). Wer bis zum Ende des vierten Lebensmonats beantragt, verliert keinen Monat.
Wie berechne ich den Mutterschutz?
Beginn: sechs Wochen vor dem errechneten Termin. Ende: acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Kommt das Kind vor dem Termin, verlängert sich die Zeit danach um die fehlenden Tage (§ 3 MuSchG).
Wann muss der Vater die Elternzeit anmelden?
Spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn, schriftlich beim Arbeitgeber (§ 16 Abs. 1 BEEG). Soll sie mit der Geburt beginnen, gilt der errechnete Termin als Rechengrundlage.
Wie lange kann man Kindergeld rückwirkend beantragen?
Sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht (§ 70 Abs. 1 EStG). Bei Geburt im Januar reicht ein Antrag bis Ende Juli.
Muss ich mein Baby beim Einwohnermeldeamt anmelden?
In der Regel nicht: Neugeborene, die in Deutschland geboren werden und zu den Eltern oder der Mutter ziehen, meldet das Standesamt weiter (§ 17 Abs. 3 BMG). Anmelden müssen Sie das Kind nur, wenn es in eine andere Wohnung aufgenommen wird.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 3 MuSchG: Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- § 15 MuSchG: Mitteilung der Schwangerschaft
- § 24i SGB V: Mutterschaftsgeld
- § 16 BEEG: Inanspruchnahme der Elternzeit (sieben Wochen)
- § 7 BEEG: Antragstellung Elterngeld (drei Lebensmonate rückwirkend)
- § 70 EStG: Kindergeld: sechs Monate rückwirkend
- § 18 PStG: Anzeige der Geburt (eine Woche)
- § 17 Abs. 3 BMG: Anmeldung Neugeborener
- Bundesgesundheitsministerium – Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U1–U9)
- RFC 5545 – iCalendar (Kalenderdatei)
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