Unterschrift erstellen: online zeichnen, als PNG speichern
Zeichnen Sie Ihre Unterschrift ins Feld und laden Sie sie als PNG mit transparentem Hintergrund herunter – passend zugeschnitten zum Einfügen in Word, PDF oder E-Mail. Die Zeichnung bleibt auf Ihrem Gerät.
So wird gerechnet
Ob Bewerbung, Mietvertrag als PDF oder E-Mail-Signatur: Oft braucht man die eigene Unterschrift als Bilddatei. Mit diesem Werkzeug zeichnen Sie Ihre Unterschrift digital und erhalten eine saubere Datei ohne weißen Kasten drumherum.
So funktioniert's
- Im Feld mit Maus, Finger (Handy, Tablet) oder Eingabestift unterschreiben.
- Strichstärke und Farbe wählen – Blau wirkt auf Ausdrucken „wie mit Kuli“ unterschrieben.
- Verrutscht? „Rückgängig“ entfernt den letzten Strich, „Löschen“ alles.
- „PNG herunterladen“: Das Bild wird automatisch auf die Unterschrift zugeschnitten, der Hintergrund ist transparent.
PNG oder SVG?
- PNG mit dreifacher Auflösung – funktioniert überall: Word, Pages, Google Docs, PDF-Programme, E-Mail.
- SVG ist eine Vektorgrafik und bleibt in jeder Größe scharf, etwa für Druckvorlagen oder Webseiten.
Mit einem Eingabestift (Apple Pencil, Surface Pen, Wacom) wird der Andruck ausgewertet: Fester drücken ergibt dickere Linien – wie bei einem echten Stift. Die Linien werden beim Zeichnen geglättet.
Ist eine eingefügte Unterschrift rechtsgültig?
Eine Bild-Unterschrift gilt als einfache elektronische Signatur. Sie darf nach Art. 25 eIDAS-Verordnung nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie elektronisch ist – für viele Alltagsdokumente (Angebote, Bestätigungen, Formulare ohne Formvorschrift) reicht sie. Die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 12 eIDAS) ist dagegen an ein qualifiziertes Zertifikat und eine sichere Signaturerstellungseinheit gebunden; nur sie ersetzt die gesetzliche Schriftform (§ 126a BGB), etwa bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags oder einem Verbraucherkreditvertrag. Das kann dieses Werkzeug nicht leisten.
Datenschutz
Ihre Unterschrift ist ein sensibles Merkmal. Hier wird sie ausschließlich in Ihrem Browser gezeichnet und gespeichert – kein Upload, kein Speichern im Browser, keine Übertragung in der Adresszeile. Wenn Sie die Seite schließen, ist die Zeichnung weg. Mehrere Scans oder Bilder mit Unterschrift fassen Sie mit Bilder zu PDF zusammen.
Beispiel: Unterschrift zeichnen, als PNG speichern und in Word über „Einfügen → Bilder“ unter den Brief setzen – der transparente Hintergrund lässt das Papierweiß durchscheinen. Weitere Werkzeuge: PDF zusammenfügen für unterschriebene Seiten, Bilder zu PDF für Scans und der Visitenkarten-Generator.
Für Kontaktdaten zum Scannen gibt es den QR-Code-Generator.
Häufige Fragen
Wie erstelle ich eine digitale Unterschrift?
Unterschreiben Sie im Feld mit Maus, Finger oder Stift und klicken Sie auf „PNG herunterladen“. Das Bild ist auf die Unterschrift zugeschnitten und hat einen transparenten Hintergrund.
Wie füge ich die Unterschrift in Word oder ein PDF ein?
In Word über Einfügen → Bilder die PNG-Datei wählen und mit „Vor den Text“ frei platzieren. In PDF-Programmen (z. B. Acrobat Reader: „Ausfüllen und unterschreiben“ oder Vorschau am Mac) lässt sich das Bild als Signatur bzw. Bildstempel einsetzen.
Ist die Unterschrift rechtsgültig?
Sie ist eine einfache elektronische Signatur. Für formfreie Dokumente genügt das oft. Wo das Gesetz die Schriftform verlangt, braucht es die eigenhändige Unterschrift auf Papier oder eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB).
Warum ist der Hintergrund transparent?
Damit die Unterschrift auf jedem Hintergrund – auch auf farbigem Briefpapier oder Formularlinien – ohne weißen Kasten sitzt.
Wird meine Unterschrift gespeichert oder hochgeladen?
Nein. Die Zeichnung existiert nur im Arbeitsspeicher dieser Seite. Nichts wird an einen Server gesendet oder im Browser abgelegt; beim Schließen der Seite ist sie gelöscht.
Funktioniert das auf dem Handy?
Ja. Auf Smartphone und Tablet unterschreiben Sie mit dem Finger; das Feld scrollt beim Zeichnen nicht mit. Querformat gibt mehr Platz.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Art. 3, Art. 25 eIDAS: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) – Art. 3 Nr. 10–12 (Begriffe), Art. 25 (Rechtswirkung elektronischer Signaturen), abgerufen 27.09.2026
- § 126a BGB: Bürgerliches Gesetzbuch – Elektronische Form (qualifizierte elektronische Signatur), abgerufen 27.09.2026
- W3C – Pointer Events Level 3 (pressure, getCoalescedEvents)
- MDN – PointerEvent: pressure property
- W3C – Portable Network Graphics (PNG) Specification
Stand:
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